II. Was ist eine Abtretung (§ 398 BGB)?
1. Was setzt eine wirksame Abtretung voraus?
Eine Abtretung ist einfach zu prüfen:
1. Es muss ein wirksamer Vertrag im Sinne der §§ 145 ff. BGB zwischen dem alten Gläubiger (Zedent) und dem neuen Gläubiger (Zessionar) geschlossen werden.
- Dieser hat (nur) den Inhalt, dass der neue Gläubiger die bisherige Forderung (allein) erhält und der alte Gläubiger seine Berechtigung daran aufgibt. Es gibt keine Gegenleistung - diese ist Teil des Verpflichtungsgeschäfts.
2. Die zu übertragende Forderung muss bestehen und hinreichend bestimmbar sein.
3. Der alte Gläubiger muss Inhaber der Forderung und zu ihrer Übertragung befugt sein (Berechtigung).
4. Der Übertragung darf kein Abtretungsverbot entgegenstehen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen
a) logischem Ausschluss, soweit die Abtretung eine Inhaltsänderung bedeuten würde (§ 399, 1. Var. BGB)
b) vertraglichen Abtretungsverboten (§ 399, 2. Var. BGB)
c) Unpfändbarkeit der Forderung (§ 400 BGB iVm §§ 850 ff. ZPO)
In der Klausur sollten Sie die ersten drei Punkte zumindest kurz erwähnen; Abtretungsverbote sollten Sie nur erörtern, soweit insoweit ein Problem naheliegt.