D. Wie kann der Gläubiger ausgewechselt werden?
II. Was ist eine Abtretung (§ 398 BGB)?
Die Abtretung ist (obwohl sie im Schuldrecht geregelt ist) ein dinglicher Vertrag - also ein Verfügungsgeschäft. Dieser Verfügung liegt eine Verpflichtung zugrunde, etwa ein Kaufvertrag über die Forderung (§ 433 Abs. 1 BGB, § 453 BGB - insbesondere bei "echtem Factoring") oder ein Schenkungsvertrag (§ 516 BGB); praktische Bedeutung hat zudem die Abtretung zur Sicherung einer Schuld ("Sicherungsabtretung").
Die Unwirksamkeit der schuldrechtlichen Verpflichtung berührt die Wirksamkeit der dinglich wirkenden Abtretung nicht (Abstraktionsprinzip) - ein Anspruch auf Rückabtretung ergibt sich dann aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB.
Zum Merken: Der Zedent "flennt" (denn er verliert die Forderung). Der Zessionar schreit "hurra" (schließlich erhält er eine Forderung).
Von der Abtretung zu unterscheiden ist die Erteilung der Einziehungsermächtigung (§ 185 Abs. 1 BGB): Durch diese wird ein Dritter ermächtigt, eine fremde Forderung durchzusetzen und Zahlungen entgegenzunehmen (§ 362 Abs. 2 BGB). Er wird aber nicht selbst Gläubiger, sondern muss das erhaltene Geld an den Gläubiger herausgeben. Auswirkungen hat dies auf die Prozessführungsbefugnis. Im Zivilprozess darf er diese nicht gerichtlich geltend machen. Nach den Regeln der ZPO darf ein fremdes Recht nämlich nur im eigenen Namen geltend gemacht werden, wenn ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse des Klägers am Anspruch besteht (sog. "gewillkürte Prozessstandschaft"). Bei einer Abtretung ist der Kläger hingegen Inhaber der Forderung, macht also ein eigenes Recht in eigenem Namen geltend - auf ein rechtliches Interesse kommt es nicht mehr an.
Das Gesetz enthält eine ganze Reihe von Vorschriften zum Schutz des Schuldners (§§ 404 ff. BGB). Hintergrund ist, dass der Schuldner nicht unbedingt von der Abtretung wissen muss, insbesondere ihr im Regelfall nicht zustimmen muss. Dabei soll der Schuldner allerdings nicht schlechter stehen, als wenn er weiterhin dem gewählten Schuldner (Zedent) gegenüber leisten müsste, wie vertraglich ursprünglich vereinbart.