III. Was sind Teilgläubiger (§ 420 BGB)?
Was gilt für Veränderungen nach Entstehung der Teilgläubigerschaft?
Im Hinblick auf Veränderungen ist die Teilgläubigerschaft denkbar einfach: Jeder Gläubiger kann über seinen Teil verfügen, d.h. ihn abtreten (§ 398 BGB) oder einen Erlassvertrag (§ 397 BGB) schließen. Zudem muss jeder Gläubiger für seinen Teil separat mahnen (§ 286 BGB) oder klagen (§ 253 ZPO - wobei eine Klage als Streitgenossen nach § 59 ZPO möglich ist). Es handelt sich also um ein Bündel von separaten Rechtsbeziehungen in einem einheitlichen Schuldverhältnis. Von dieser sog. "Einzelwirkung" gibt es aber drei Ausnahmen:
- Nach § 320 Abs. 1 S. 2 BGB kann der Schuldner die Leistung gegenüber jedem einzelnen Gläubiger verweigern, solange nicht seine Gegenleistung komplett erbracht wurde.
- Nach § 351 BGB ist auch das Rücktrittsrecht unteilbar - d.h. ein Rücktritt muss gegen alle Gläubiger bzw. durch alle Gläubiger erklärt werden und verpflichtet dann auch alle Gläubiger zur Rückgewähr. Demgegenüber kann jeder Gläubiger für seinen Teil Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangen (§ 281 Abs. 4 BGB) und dann seinen Teil komplett ablehnen.
- Schließlich ist nach § 441 Abs. 2 BGB bzw. § 638 Abs. 2 BGB auch die Minderung unteilbar. Sie muss also durch alle Gläubiger erfolgen.
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