B. Was gilt, wenn mehrere Personen berechtigt sind?
IV. Was sind Mitgläubiger (§ 432 BGB)?
Nach § 432 Abs. 1 S. 1 BGB liegt Mitgläubigerschaft (die Parallele zur ungeregelten "gemeinschaftlichen Schuld") bei einer unteilbaren Leistung vor, die nicht als Gesamtgläubigerschaft im Sinne von § 428 BGB einzuordnen ist. Dabei darf jeder Gläubiger nur die Leistung an alle verlangen und der Schuldner auch nur an alle gemeinsam leisten. Leistet er nur an einen Gläubiger, können die anderen Gläubiger weiter von ihm Leistung verlangen. Es handelt sich um den praktischen Regelfall.
Wer ein lebendes Tier an mehrere Personen übergeben soll, muss es allen gemeinsam geben. Auch bei einer Geldforderung kann aber Unteilbarkeit vereinbart werden - dann ist der Betrag an alle (und nicht nur an einen) Gläubiger zusammen zu zahlen.
Steigt X zum bereits in einem Taxi sitzenden Fahrgast Y hinzu, weil er ebenfalls vom Flughafen in die Stadt fahren will, sind beide Mitgläubiger (§ 432 BGB).
- Nach § 432 Abs. 1 S. 2 BGB kann jeder Gläubiger verlangen, dass der Schuldner eine geschuldete Sache entweder hinterlegt (§ 372 BGB) oder an einen gerichtlich bestellten Verwahrer abliefert, wenn es sich nicht um Geld oder Kostbarkeiten handelt. Damit soll eine Möglichkeit zur Erreichung der Erfüllungswirkung bestehen, wenn sich die Gläubiger im Innenverhältnis zerstreiten.
- Bemerkenswerterweise entfalten Tatsachen grundsätzlich nur Einzelwirkung (§ 432 Abs. 2 BGB). Kann der Schuldner gegenüber nur einem von mehreren Gläubigern aufrechnen, nützt ihm dies nichts - denn es fehlt schon an der Gegenseitigkeit (§ 387 BGB): Auf der einen Seite steht der Schuldner, auf der anderen stehen aber mehrere (und nicht nur ein) Gläubiger.
- Während jeder Gläubiger den Schuldner auf Leistung (an alle) verklagen darf (auch gegen den Willen der anderen), müssen Anfechtung oder Rücktritt jedoch von allen Gläubigern gemeinsam erklärt werden (siehe § 2040 Abs. 1 BGB, § 747 S. 2 BGB). Etwas anderes kann sich aber aus dem Innenverhältnis ergeben (etwa wenn eine Person nach § 185 Abs. 1 BGB von den anderen ermächtigt ist).
- Ein negatives Feststellungsurteil gegen einen Gläubiger (Klage des Schuldners auf Feststellung, dass der Gläubiger keinen Anspruch hat) würde keine Gesamtwirkung zulasten der anderen Gesamtgläubiger entfalten; die Rechtskraft erstreckt sich also nicht auf die anderen Gläubiger.
§ 432 BGB wird verdrängt durch die Sonderregelungen der Erbengemeinschaft (§§ 2032 ff. BGB) und der ehelichen Gütergemeinschaft (§ 1415 BGB).