V. Was sind Ge­samt­gläu­bi­ger (§ 428 BGB)?

2. Wie er­lischt die For­de­rung der Ge­samt­gläu­bi­ger?

Für die Rechts­be­zie­hung der Ge­samt­gläu­bi­ger zum Schuld­ner ver­weist § 429 Abs. 3 S. 1 BGB über­wie­gend auf das Recht der Ge­samt­schuld. Da­nach füh­ren

je­weils zum Un­ter­gang des An­spruchs al­ler Ge­samt­gläu­bi­ger ge­gen den Schuld­ner (§ 422 BGB). Dies stellt si­cher, dass der Schuld­ner nur ein­mal leis­ten muss.

Kann der Schuld­ner auch nur ge­gen­über ei­nem (von meh­re­ren) Ge­samt­gläu­bi­gern auf­rech­nen, kann er da­her die For­de­rung al­ler Ge­samt­gläu­bi­ger zu­nichte ma­chen. Zahlt er an einen Ge­samt­gläu­bi­ger, wird eine rechts­hän­gige Klage ei­nes an­de­ren Ge­samt­gläu­bi­gers un­be­grün­det. Der kla­gende Ge­samt­gläu­bi­ger muss dann seine Klage für er­le­digt er­klä­ren, da­mit das Ge­richt die Kos­ten nach bil­li­gem Er­mes­sen ver­tei­len kann (§ 91a ZPO). Eine sol­che ge­rechte Lö­sung be­steht im­mer dar­in, zu fra­gen, ob die Klage vor dem er­le­di­gen­den Er­eig­nis zu­läs­sig und be­grün­det war und die Er­le­di­gung nicht durch den Klä­ger ver­ur­sacht wur­de.

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