V. Was sind Gesamtgläubiger (§ 428 BGB)?
2. Wie erlischt die Forderung der Gesamtgläubiger?
Für die Rechtsbeziehung der Gesamtgläubiger zum Schuldner verweist § 429 Abs. 3 S. 1 BGB überwiegend auf das Recht der Gesamtschuld. Danach führen
- Erfüllung (§ 362 BGB)
- Annahme an Erfüllung statt (§ 364 BGB)
- Hinterlegung (§ 372 BGB) und
- Aufrechnung (§ 389 BGB)
jeweils zum Untergang des Anspruchs aller Gesamtgläubiger gegen den Schuldner (§ 422 BGB). Dies stellt sicher, dass der Schuldner nur einmal leisten muss.
Kann der Schuldner auch nur gegenüber einem (von mehreren) Gesamtgläubigern aufrechnen, kann er daher die Forderung aller Gesamtgläubiger zunichte machen. Zahlt er an einen Gesamtgläubiger, wird eine rechtshängige Klage eines anderen Gesamtgläubigers unbegründet. Der klagende Gesamtgläubiger muss dann seine Klage für erledigt erklären, damit das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen verteilen kann (§ 91a ZPO). Eine solche gerechte Lösung besteht immer darin, zu fragen, ob die Klage vor dem erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und die Erledigung nicht durch den Kläger verursacht wurde.