B. Was gilt, wenn mehrere Personen berechtigt sind?
III. Was sind Teilgläubiger (§ 420 BGB)?
Nach § 420 BGB haben mehrere Gläubiger einer teilbaren Leistung grundsätzlich nur Anspruch auf den ihnen zustehenden Anteil gegen den Schuldner. Es kann also jeder Teilgläubiger gegen den Schuldner klagen - aber nur auf den jeweiligen (rechnerischen) Anteil an sich selbst, nicht jedoch auf Leistung fremder Anteile oder an andere. Der Schuldner wird erst dann befreit, wenn er allen Gläubigern den ihnen zustehenden Leistungsteil erbracht hat.
- K1 und K2 tätigen bei V eine Sammelbestellung für 1.000 Liter Heizöl für 950 €. 500 Liter sollen an K1, 500 Liter an K2 geliefert werden. Hier kann jeder der beiden "seine" Lieferung einfordern.
- V verkauft an K seine Eigentumswohnung für 100.000 €, die zum Jahresende zu zahlen sind. Von diesen 100.000 € tritt er 50.000 € an V1 und 50.000 € an V2 ab und legt dies gegenüber K offen. Dann sind V1 und V2 (die sich noch nicht einmal kennen müssen) Teilgläubiger.
Die Höhe der Anteile ergibt sich dabei aus dem Innenverhältnis der Gläubiger; lässt sich dieses nicht eindeutig aufklären, sind nach § 420 BGB Anteile gleicher Höhe anzunehmen. Die Vermutung ist aber in vielen Fällen wiederlegt - so kann etwa K1 im obigen Beispiel 750 Liter Heizöl und K2 nur 250 Liter Heizöl wollen.
Die Teilgläubigerschaft bedeutet für den Schuldner erheblichen Aufwand: Er muss die Adressen aller Gläubiger herausfinden, um seine Pflicht zu erfüllen (§ 362 BGB) oder ihnen zumindest die Leistung tatsächlich anzubieten (§ 294 BGB). Schätzt er die Anteile falsch ein, erlischt seine Leistungspflicht durch die Zuvielleistung nicht - er muss vielmehr einerseits nach § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Var. BGB das zuviel Geleistete zurückfordern, andererseits aber gleichzeitig die Teilleistung erneut an den richtigen Gläubiger erbringen. Hierdurch trägt er das Insolvenzrisiko - und zwar unabhängig von seinem Verschulden. Eine Hinterlegung würde ihn zwar befreien (§ 372 S. 2 BGB) - kommt aber nur für Geld und Kostbarkeiten in Betracht und ist zudem ausgeschlossen, wenn die Ungewissheit über die Person des Gläubigers auf Fahrlässigkeit beruht. Daher wird im Regelfall die Teilbarkeit "aus rechtlichen Gründen" verneint und stattdessen eine Mitgläubigerschaft (§ 432 Abs. 1 BGB) angenommen.