14. Kapitel: Dritte im Schuldverhältnis
A. Was gilt, wenn ein Dritter eine Pflicht erfüllt?
Nach § 267 Abs. 1 BGB muss die Leistung in der Regel nicht zwingend durch den Schuldner erfolgen, sondern kann auch durch einen Dritten erbracht werden. Etwas anderes gilt nur, soweit es sich ausnahmsweise um eine höchstpersönliche Pflicht handelt.
Höchstpersönlich sind in der Regel die Pflicht zur Tätigkeit aus einem Dienstvertrag (§§ 611, 613 BGB) oder aus einem Auftrag (§§ 662, 664 Abs. 1 S. 1 BGB); zwingend höchstpersönlich ist die Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 BGB).
Eine Leistung durch einen Dritten fällt nur unter § 267 Abs. 1 BGB, wenn der leistende Dritte für den Schuldner erfüllen will (also "Fremdtilgungswillen" hat) und nicht bloß eine eigene Schuld begleichen will oder gar zufällig dem Gläubiger einen Wert zukommen lässt ("Bankirrtum zu Ihren Gunsten").
Nicht "Dritte" im Sinne von § 267 BGB sind Hilfspersonen, die der Schuldner selbst einschaltet, d.h. seine Erfüllungsgehilfen. Soweit diese die Leistung erbringen, gilt dies als Leistung durch den Schuldner.
Dritte können anders als der Schuldner keine Erfüllungssurrogate anbieten, also insbesondere keine Hinterlegung (§ 372 BGB), keine Aufrechnung (§ 389 BGB) und keine Leistung an Erfüllungs statt (§ 364 BGB). Etwas anderes gilt nur für die seltenen Fälle, in denen ein Dritter ein Ablösungsrecht hat (§ 268 Abs. 2 BGB).