B. Was sind "Auf­wen­dungen"?

I. Wel­che Re­ge­lun­gen zum Auf­wen­dungser­satz gibt es?

Ein An­spruch auf Auf­wen­dungser­satz be­steht vor al­lem nach § 670 BGB im Rah­men des Auf­trags, auf den ver­schie­dene Vor­schrif­ten Be­zug neh­men (u.a. § 683 BGB für die GoA, auf den wie­derum § 539 Abs. 1 BGB für die Mie­te, § 601 Abs. 2 BGB für die Leihe ver­wei­sen). Ei­gene An­spruchs­grund­lagen für den Er­satz von Auf­wen­dungen gibt es fer­ner in § 693 BGB (für den Ver­wah­rer) und in § 970 BGB (für den Fin­der). Schließ­lich sind "Ver­wen­dun­gen" Auf­wen­dungen in Be­zug auf eine Sa­che, die nach § 347 Abs. 2 BGB und nach §§ 994 ff. BGB zu er­set­zen sind. Dar­über hin­aus kann ein Auf­wen­dungser­satz auch ver­trag­lich ver­ein­bart wer­den.

Für ver­geb­li­che Auf­wen­dungen fin­det sich in § 284 BGB eine be­son­dere Re­ge­lung, die wir uns gleich nä­her an­schauen wer­den.

Für den Um­fang des Auf­wen­dungser­sat­zes fin­den sich im all­ge­mei­nen Schuld­recht nur zwei Re­ge­lun­gen:

  • Nach § 256 S. 1 BGB sind Auf­wen­dungen vom Zeit­punkt ih­rer Auf­wen­dung zu ver­zin­sen. Maß­geb­lich ist aber nicht der Ver­zugs­zins, son­dern der ge­setz­li­che Zins­satz aus § 246 BGB (4% un­ab­hän­gig vom Ba­sis­zins). Die Ver­zin­sung be­steht nicht, so­lange dem An­spruchsbe­rech­tig­ten Nut­zungen oder Früchte ver­blei­ben, ohne dass er für diese eine Ver­gü­tung zah­len muss.
  • In § 257 BGB ist die Kon­stel­la­tion ge­re­gelt, dass Auf­wen­dungen in der Ein­ge­hung ei­ner Ver­pflich­tung ge­gen­über ei­nem Dritten be­stan­den. Als Rechts­folge wird an­ge­ord­net, dass dann ein An­spruch auf Frei­stel­lung, d.h. auf Zah­lung an den Dritten be­steht.
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