3. Was sind "Totalreparation" und "Bereicherungsverbot"?
b. Was bedeutet "Vorteilsausgleichung"?
Durch ein schädigendes Ereignis kann der Geschädigte auch Vorteile erlangen. Würde man ihm darüber hinaus Schadensersatz gewähren, würde er letztlich durch das schädigende Ereignis einen Gewinn erzielen. Dass dies nicht erwünscht ist, kann man § 285 Abs. 2 BGB entnehmen, wonach ein stellvertretendes commodum auf den Schadensersatz wegen Unmöglichkeit anzurechnen ist. Logisch folgt dies auch aus der Differenzhypothese, nach welcher die gesamte Vermögenssituation (inkl. aller Vorteile) maßgeblich ist.
- Solange der Verletzte im Krankenhaus ist, spart er sich eigene Ausgaben für Essen (und ggf. Kleidung); solange das Auto in Reparatur ist, entfällt diesbezüglicher Pflegeaufwand.
- Durch Zerstörung eines denkmalgeschützten Gebäudes kann das zentral gelegene Grundstück mit wertvolleren Mehrfamilienhäusern bebaut werden; in der zerstörten antiken Kommode wird ein Schatz gefunden.
- Zerstört der Verkäufer vor Übergabe und Übereignung (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB) vorsätzlich die Kaufsache, muss der Käufer nach § 326 Abs. 1 BGB nicht mehr zahlen. Dieser Vorteil ist ihm in Abzug zu bringen.
Erhält der Geschädigte als Ersatz für die beschädigte gebrauchte Sache eine neue, muss er sich die Differenz zwischen dem Wert der Sache vor Beschädigung und dem Wert der neuen Sache anrechnen lassen ("Abzug neu für alt").
Musste die beschädigte Sache ohnehin repariert werden, muss der Geschädigte sich den unabhängig vom Unfall zu erbringenden Reparaturaufwand anrechnen lassen ("Sowieso-Kosten")