a. Was heißt Erstattung der Herstellungskosten (§ 249 Abs. 2 BGB)?
aa. Was sind Herstellungskosten (in Abgrenzung zur Entschädigung)?
Die Herstellungskosten nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB umfassen unabhängig von der tatsächlichen Wertminderung oder einem Vermögensschaden den gesamten Aufwand, der zur Herstellung des Zustandes erforderlich ist, der ohne das schädigende Ereignis vorliegen würde.
Zu den Herstellungskosten gehören etwa die Fahrtkosten naher Angehöriger zum Krankenhausbesuch, da dies zur Heilung von Verletzungen beiträgt.
Herstellungskosten bei einem Autounfall sind die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs, sowie Fahrtkosten zu einer Werkstatt. Umstritten ist, ob auch die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs eine Form der Wiederherstellung ist (so die Rechtsprechung) oder ob der Ersatz der Wiederbeschaffungskosten nur als Entschädigung nach § 251 BGB gewährt werden kann.
Der Wert des beschädigten Gegenstandes spielt dabei zunächst keine Rolle. Erst wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist, greift nach § 251 Abs. 2 S. 1 BGB eine Grenze: In diesen Fällen soll es genügen, den Vermögensverlust in Geld auszugleichen. Dieser ist im Regelfall geringer als die Herstellungskosten.
Umgekehrt kann aber auch selbst eine perfekte Reparatur ein Unfallfahrzeug nicht unfallfrei machen. Daher ermöglicht § 251 Abs. 1 2. Var BGB eine ergänzende Entschädigung in Geld (merkantiler Minderwert), soweit die Herstellung als solche zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist.