1. Was bedeutet Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB)?
b. Welche Ansichten werden zur Abgrenzung vertreten?
Unstreitig von § 1004 BGB nicht erfasst werden Folgeschäden, die ausschließlich über das Schadensersatzrecht abzuwickeln sind.
Wurzeln vom Grundstück des E dringen in den gewerblich genutzten Tennisplatz seines Nachbarn N ein. Bis zur Beseitigung der Wurzeln ist der Tennisplatz unbenutzbar. Diesen Verdienstausfall kann N jedoch nur als Schadensersatz (d.h. bei Vertretenmüssen bzw. Verschulden) gegen E geltend machen (z.B. aus § 280 Abs. 1, Abs. 2 BGB iVm § 286 Abs. 1 BGB bzw. aus § 823 Abs. 1 BGB).
Wie weit die Beseitigung im Sinne von § 1004 BGB im Übrigen geht, ist jedoch umstritten.
Die vom BGH vertretene, weitestgehende Ansicht ("Wiederbenutzbarkeitstheorie") verlangt die Herstellung eines Zustands, welcher die Benutzung der Sache (wieder) ermöglicht. Es müsste also nicht nur der durch die Scheibe geworfene Stein mitgenommen werden, sondern auch die Scheibe selbst ersetzt werden.
- Das Eigentum gewährleistet einen "einwandfreien" Zustand (§ 903 BGB), der nur durch restlose Beseitigung der Störung hergestellt werden kann.
- Kritik: Dadurch wird die Beseitigung dem Schadensersatz zu sehr angenähert, das Verschuldenserfordernis der Schadensersatzansprüche wird umgangen.
Eine engere Gegenansicht ("Actus contrarius"-Lehre) lässt es genügen, dass nur die Ursache der Störung beseitigt wird. Der Anspruchsgegner muss also seine störende Tätigkeit einstellen bzw. die störende Anlage entfernen. Er muss jedoch nicht die Behinderungen und Schäden, die sein Eingriff ergibt, beseitigen (etwa den in die Scheibe geworfenen Stein mitnehmen, aber nicht die Scheibe austauschen).
- § 1004 BGB erfordert eine fortdauernde Störung, nur diese muss beseitigt werden.
Die engste Ansicht ("Ursupationstheorie") beschränkt sich darauf, dass sich der Störer aus dem fremden Rechtskreis zurückzieht. Dazu genügt etwa bereits die Eigentumsaufgabe (Dereliktion, § 959 BGB) am geworfenen Stein. Entfernung des Steins und Ersatz der Scheibe wären nach §§ 249 ff. BGB abzuwickeln.
- Verschuldensabhängige Beseitigungsansprüche sind eng auszulegen.
- Schon der Wortlaut von § 1004 BGB bezieht sich auf die verursachte Störung, nicht jedoch auf den daraus entstehenden Zustand.
- Kritik: Durch Aufgabe des Eigentums (Dereliktion, § 959 BGB) soll man sich nicht der Verantwortung entziehen können.