III. Wie wer­den Schä­den aus­ge­gli­chen / er­setzt?

2. In wel­chen Fäl­len er­folgt Scha­denser­satz in Geld?

In der Ge­richt­spra­xis wird re­gel­mä­ßig nicht die Vor­nahme ei­ner Hand­lung bzw. eine Ein­wir­kung auf eine Sa­che oder einen Men­schen im Sinne von § 249 Abs. 1 BGB ver­langt, son­dern eine Geld­zah­lung.

Da­bei muss man zwi­schen den "Her­stel­lungs­kos­ten" (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB, § 250 BGB) ei­ner­seits und ei­ner "Ent­schä­di­gung" (§ 251 BGB, § 253 BGB) an­de­rer­seits un­ter­schei­den:

  • § 249 Abs. 2 BGB be­stimmt, dass der Ge­schä­digte ohne Frist­set­zung so­fort statt der Na­tu­ral­re­sti­tu­tion die Zah­lung des hierzu er­for­der­li­chen Geld­be­trags ver­lan­gen kann, so­weit eine Kör­per­ver­let­zung oder Sach­be­schä­di­gung in Rede steht. Da­mit wird dem feh­len­den Ver­trau­ens­ver­hält­nis zwi­schen Schä­di­ger und Ge­schä­dig­tem Rech­nung ge­tra­gen: Der Ge­schä­digte soll sich nicht dar­auf ver­las­sen müs­sen, dass der ihm oft­mals nicht be­kannte Schä­di­ger kompetent die Schä­den be­sei­tigt.

Re­pa­ra­tur­kos­ten, Auf­wen­dungen für die Be­schaf­fung ei­ner gleich­wer­ti­gen Sa­che, Kos­ten des Arz­tein­grif­fes bei ei­ner Kör­per­ver­let­zung

  • § 250 BGB be­trifft nur die­je­ni­gen Fäl­le, die nicht von § 249 Abs. 2 BGB er­fasst sind - also alle Fälle au­ßer Sach­be­schä­di­gung und Kör­per­ver­let­zung. In die­sen Fäl­len wird der zur Her­stel­lung er­for­der­li­che Geld­be­trag nur nach ei­ner ver­geb­li­chen Frist­set­zung ge­zahlt. Diese Vor­schrift hat keine große Be­deu­tung.
  • § 251 BGB schafft dem­ge­gen­über einen ech­ten Ent­schä­di­gungs­an­spruch, der ne­ben der Na­tu­ral­re­sti­tu­tion oder dem An­spruch auf Er­satz der Her­stel­lungs­kos­ten gel­tend ge­macht wer­den kann. Es wird die rech­ne­risch er­mit­telte Ver­mö­gen­sein­buße aus­ge­gli­chen.
  • Ein Old­ti­mer er­lei­det einen To­tal­scha­den und kann nicht mehr re­pa­riert wer­den (§ 251 Abs. 1 Var. 1 BGB).
  • Ein neuer Por­sche wird bei ei­nem Un­fall be­schä­digt. Der kon­krete Scha­den kann für 5.000 € be­ho­ben wer­den. Da der Por­sche aber jetzt ein Un­fall­wa­gen ist, ver­bleibt ein mer­kan­ti­ler Min­der­wert iHv. 10.000 € (§ 251 Abs. 1 Var. 2 BGB).
  • Der Old­ti­mer (Wert 100.000 €) kann theo­re­tisch durch ein ver­gleich­ba­res Exem­plar bei ei­nem Händ­ler in Ame­rika für 350.000 € er­setzt wer­den (§ 251 Abs. 2 S. 1 BGB).

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