II. Was ist ein Scha­den?

1. Was un­ter­schei­det Scha­den und Rechts­gut­ver­let­zung?

Un­ter ei­ner "Rechts­gut­ver­let­zung" ver­steht man eine un­mit­tel­bare Ein­buße an ei­nem ab­so­lut ge­schütz­ten sub­jek­ti­ven Recht, ins­be­son­dere den in § 823 Abs. 1 BGB ge­nann­ten, d.h. Kör­per, Ge­sund­heit, Frei­heit, Ei­gen­tum, etc.

Diese Rechts­gut­ver­let­zung stellt stets auch einen (ins­be­son­dere per Na­tu­ral­re­sti­tu­tion aus­gleich­ba­ren) Scha­den dar. Je­doch kann sich die­ser Scha­den ei­ner­seits um­wan­deln, an­de­rer­seits aber auch er­wei­tern.

  • Wenn A auf­grund ei­ner Kör­per­ver­let­zung im Kran­ken­haus be­han­delt wer­den muss, ist die Rechts­gut­ver­let­zung (etwa die Wun­de, die in­nere Ver­let­zung, etc.) nach der Be­hand­lung meist rest­los be­sei­tigt. A hätte je­doch grund­sätz­lich eine Ver­mö­gen­sein­buße: Er muss das Kran­ken­haus be­zah­len und hat einen Ver­dienst­aus­fall. Diese stel­len keine Rechts­gut­ver­let­zung dar - sind aber als "Fol­ge­schä­den" der ur­sprüng­li­chen Rechts­gut­ver­let­zung eben­falls nach § 823 Abs. 1 BGB zu er­set­zen. Bei den meis­ten Men­schen über­nimmt frei­lich die ge­setz­li­che Kran­ken­ver­si­che­rung die Be­hand­lungs­kos­ten (§ 39 SGB V) und der Ar­beit­ge­ber muss den Lohn wei­ter zah­len (§ 3 EFZG). Der aus­ge­gli­chene Scha­den kann da­her von der Kran­ken­kasse (§ 116 SGB X) und vom Ar­beit­ge­ber (§ 6 EFZG) gel­tend ge­macht wer­den.
  • Die ein­fa­che Kör­per­ver­let­zung kann aber auch zu Fol­ge­schä­den füh­ren, etwa ei­nem psy­chi­schen Trau­ma. Auch diese Schä­den be­ru­hen auf der Rechts­gut­ver­let­zung - stel­len aber als sol­che keine ei­gene Rechts­gut­ver­let­zung dar.

Ein Scha­denser­satzan­spruch setzt nicht not­wen­dig eine Rechts­gut­ver­let­zung vor­aus (was sich schon daran zeigt, dass § 241 Abs. 2 BGB ne­ben den Rechts­gü­tern gleich­be­rech­tigt Rechte und In­ter­es­sen nennt).

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