II. Was ist ein Schaden?
1. Was unterscheidet Schaden und Rechtsgutverletzung?
Unter einer "Rechtsgutverletzung" versteht man eine unmittelbare Einbuße an einem absolut geschützten subjektiven Recht, insbesondere den in § 823 Abs. 1 BGB genannten, d.h. Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, etc.
Diese Rechtsgutverletzung stellt stets auch einen (insbesondere per Naturalrestitution ausgleichbaren) Schaden dar. Jedoch kann sich dieser Schaden einerseits umwandeln, andererseits aber auch erweitern.
- Wenn A aufgrund einer Körperverletzung im Krankenhaus behandelt werden muss, ist die Rechtsgutverletzung (etwa die Wunde, die innere Verletzung, etc.) nach der Behandlung meist restlos beseitigt. A hätte jedoch grundsätzlich eine Vermögenseinbuße: Er muss das Krankenhaus bezahlen und hat einen Verdienstausfall. Diese stellen keine Rechtsgutverletzung dar - sind aber als "Folgeschäden" der ursprünglichen Rechtsgutverletzung ebenfalls nach § 823 Abs. 1 BGB zu ersetzen. Bei den meisten Menschen übernimmt freilich die gesetzliche Krankenversicherung die Behandlungskosten (§ 39 SGB V) und der Arbeitgeber muss den Lohn weiter zahlen (§ 3 EFZG). Der ausgeglichene Schaden kann daher von der Krankenkasse (§ 116 SGB X) und vom Arbeitgeber (§ 6 EFZG) geltend gemacht werden.
- Die einfache Körperverletzung kann aber auch zu Folgeschäden führen, etwa einem psychischen Trauma. Auch diese Schäden beruhen auf der Rechtsgutverletzung - stellen aber als solche keine eigene Rechtsgutverletzung dar.
Ein Schadensersatzanspruch setzt nicht notwendig eine Rechtsgutverletzung voraus (was sich schon daran zeigt, dass § 241 Abs. 2 BGB neben den Rechtsgütern gleichberechtigt Rechte und Interessen nennt).
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