c. Wel­che Be­deu­tung hat § 252 BGB?

aa. Was gilt für ver­geb­li­che Auf­wen­dungen?

Von ei­nem ent­gan­ge­nen Ge­winn im Sinne von § 252 BGB sind ver­geb­li­che Auf­wen­dungen ab­zu­gren­zen.

Für ein ro­man­ti­sches Wo­che­n­ende hat B Cham­pa­gner, rote Ro­sen und einen Film ge­kauft. Wenn A ihn über­fährt und da­durch das ro­man­ti­sche Wo­che­n­ende aus­fällt, sind mög­li­cher­weise diese Ge­gen­stände für ihn wert­los, weil das Ziel ei­nes ro­man­ti­schen Wo­che­n­en­des nicht er­reicht wer­den kann.

Das Ri­si­ko, dass Auf­wen­dungen fehl­schlagen, trägt grund­sätz­lich der Ge­schä­digte (nicht der Schä­di­ger). Et­was an­de­res ist, wenn die Pf­licht­ver­let­zung ge­rade die Auf­wen­dungen pro­vo­ziert hat - näm­lich beim Ver­trau­ens­scha­den (§ 311 Abs. 2 BGB iVm § 280 Abs. 1 BGB, § 179 Abs. 2 BGB, § 122 Abs. 1 BGB).

Im Rah­men des Scha­denser­satzes statt der Leis­tungen wer­den ver­geb­li­che (nutz­lo­se) Auf­wen­dungen grund­sätz­lich nicht als Scha­den er­setzt. Eine ge­wisse Kor­rek­tur er­folgt in der Recht­spre­chung aber durch die sog. "Ren­ta­bi­li­täts­ver­mu­tung": Da­nach wird zu­guns­ten des Ge­schä­dig­ten ver­mu­tet, dass Auf­wen­dungen den Wert der durch Scha­denser­satz er­setz­ten Leis­tung im Zwei­fel um den glei­chen Wert er­hö­hen.

Ein Mu­sik­ver­an­stal­ter macht Wer­bung für eine Ver­an­stal­tung. Die ge­buchte Mu­sik­gruppe sagt die Ver­an­stal­tung kurz­fris­tig un­be­rech­tigt ab. Der Mu­sik­ver­an­stal­ter bleibt auf sei­nen Wer­bungs­kos­ten (Auf­wen­dungen) sit­zen. Es ist zu ver­mu­ten, dass die Auf­wen­dungen für die Wer­bung durch die er­war­tete Mu­sik­ver­an­stal­tung kompen­siert wor­den wä­ren.

Ent­spre­chend ge­währt das Ge­setz in § 284 BGB Auf­wen­dungser­satz nur wahl­weise an Stelle von Scha­denser­satz statt der Leis­tung.

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