2. In wel­chen Fäl­len er­folgt Scha­denser­satz in Geld?

c. Wel­che Be­deu­tung hat § 252 BGB?

Im Rah­men der Na­tu­ral­re­sti­tu­tion ist der Zu­stand her­zu­stel­len, der ohne das schä­di­gende Er­eig­nis be­stan­den hätte (§ 249 Abs. 1 BGB). Dazu ge­hört selbst­ver­ständ­lich auch ein mög­li­cher­weise ent­gan­ge­ner Ge­winn (§ 252 S. 1 BGB). Frei­lich könnte man die­sen auch als bloß im­ma­te­ri­el­len Scha­den im Sinne von § 253 Abs. 2 BGB qua­li­fi­zie­ren, da der Ge­winn als sol­cher ja noch nicht dem Ver­mö­gen des An­spruchstel­lers zu­ge­ord­net ist, son­dern erst noch rea­li­siert wer­den muss. In­so­weit hat § 252 S. 1 BGB je­den­falls eine Klar­stel­lungs­funk­tion.

Prak­ti­sche Re­le­vanz ent­fal­tet die Re­ge­lung erst durch § 252 S. 2 BGB: Da­nach ist in­so­weit eine ab­strakte Scha­densbe­rech­nung mög­lich. Es ge­nügt der Ver­weis auf den ge­wöhn­li­chen Lauf der Dinge bzw. den Ge­winn, der nach den kon­kret ge­trof­fe­nen Maß­nah­men mit Wahr­schein­lich­keit er­war­tet wer­den durf­te. Es kommt also nicht auf die ex an­te, son­dern auf die ex post Per­spek­tive an. Man spricht da­her von ei­ner "ab­strak­ten Scha­densbe­rech­nung". Dies hat eine Auf­tei­lung der Be­weis­last zur Fol­ge:

  • Der Schä­di­ger muss be­wei­sen, dass im kon­kre­ten Fall der üb­li­che Ge­winn nicht ein­ge­tre­ten wäre.
  • Der Ge­schä­digte kann be­wei­sen, dass er im Ein­zel­fall einen hö­he­ren Ge­winn er­zielt hätte.
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