b. Was ist "psy­chi­sche Kau­sa­li­tät"?

Wel­ches Pro­blem stellt sich bei Schock­schä­den?

Un­ter be­stimm­ten Um­stän­den hat der Schä­di­ger ein Rechts­gut ei­ner Per­son un­mit­tel­bar ver­letzt - je­doch er­lei­det ein Dritter in der Folge eine ei­gene Ge­sund­heits­schä­di­gung.

A fährt mit sei­nem PKW den min­der­jäh­ri­gen B an. Als die Po­li­zei die Mut­ter des B dar­über in­for­miert, er­lei­det diese einen Ner­ven­zu­sam­men­bruch und muss meh­rere Mo­nate in the­ra­peu­ti­sche Be­hand­lung. Nach der Recht­spre­chung hat die Mut­ter des B einen ei­ge­nen Scha­denser­satzan­spruch aus § 823 Abs. 1 BGB, den sie ge­gen A gel­tend ma­chen kann.

Es han­delt sich da­bei nicht um ein Pro­blem der haf­tungs­aus­fül­len­den Kau­sa­li­tät, son­dern um eine Frage des haf­tungs­be­grün­den­den Tat­be­standes. Der An­ge­hö­rige er­hält also einen ei­ge­nen An­spruch ge­gen den Schä­di­ger aus § 823 Abs. 1 BGB we­gen Ver­let­zung der Ge­sund­heit als ab­so­lut ge­schütz­tes Rechts­gut. Sol­che Schock­schä­den sind kaum über­schau­bar (so könn­ten auch Passan­ten, die den Un­fall be­ob­ach­ten, ein Trauma er­lei­den) und be­las­ten durch ih­ren po­ten­ti­el­len Um­fang den Scha­denser­satzpflich­ti­gen (b­zw. des­sen Ver­si­che­rung) er­heb­lich.

Da­her wird ihre Er­satz­fä­hig­keit auf der Grund­lage der Ad­äquanz­theo­rie (Le­bens­wahr­schein­lich­keit) in drei­er­lei Hin­sicht be­schränkt:

  • Ei­nen Scha­denser­satzan­spruch aus § 823 Abs. 1 BGB er­hal­ten aus­schließ­lich enge An­ge­hö­rige (El­tern, Kin­der, Ehe­gat­ten/Le­ben­s­part­ner, nicht­ehe­li­che Le­bens­ge­mein­schaft, ggf. Ge­schwis­ter). Bei an­de­ren Per­so­nen bzw. Über­re­ak­tio­nen soll sich hin­ge­gen das all­ge­meine Le­bens­ri­siko ver­wirk­li­chen.
  • Er­for­der­lich ist zu­dem, dass die Re­ak­tion ob­jek­tiv nach­voll­zieh­bar ist. Da­ran fehlt es, wenn je­mand nur "k­ein Blut se­hen kann" und nur eine ge­ring­fü­gige Ver­let­zung vor­lag oder wenn sich die Fa­mi­lie ent­frem­det hatte und sich die Be­trof­fe­nen eher wie Fremde ge­gen­über­stan­den.
  • Schließ­lich muss die Re­ak­tion einen ech­ten Krank­heits­wert er­rei­chen, der über bloße Trauer hin­aus­geht. Dies kann z.B. durch psy­cho­lo­gi­sche Gut­ach­ten im Ein­zel­fall nach­ge­wie­sen wer­den.

Wenn der Schock­ge­schä­digte di­rekt am Un­fall be­tei­ligt war, sind die obi­gen en­gen Voraus­set­zun­gen nicht an­zu­wen­den. Es be­darf kei­ner wei­te­ren Ein­gren­zung, da der Per­so­nen­kreis hier oh­ne­hin über­schau­bar ist.

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