I. Wo­nach be­stimmt sich die Zu­rech­nung der Schä­den?

2. In­wie­weit wirkt die Ad­äquanz­theo­rie ein­schrän­kend?

Die Ad­äquanz­theo­rie soll die kaum über­schau­bare Weite der Äqui­va­lenz­theo­rie be­gren­zen. Dies ge­schieht, in­dem be­stimmte Ur­sa­chen aus dem Zu­rech­nungs­zu­sam­men­hang aus­ge­klam­mert wer­den.

Eine Ur­sa­che führt nur dann ad­äquat kau­sal zu ei­nem Scha­den, wenn des­sen Ein­tritt nicht au­ßer­halb je­der Le­bens­wahr­schein­lich­keit lag.

Die na­tur­wis­sen­schaft­li­che Kau­sa­li­tät wird also durch wer­tende Aspekte er­gänzt. Maß­geb­lich ist aber we­der die Per­spek­tive des Schä­di­gers noch die des Ge­schä­dig­ten, son­dern das Ver­ständ­nis ei­nes op­ti­ma­len Beo­b­ach­ters. Da­mit wer­den nur völ­lig fern­lie­gende Kau­sal­ver­läufe (Wahr­schein­lich­keit un­ter 0,1 %) aus­ge­klam­mert.

A ver­ur­sacht einen Au­to­un­fall mit ei­nem Geldtrans­por­ter. Der Trans­por­ter wird von der Po­li­zei si­cher­ge­stellt. Auf dem Po­li­zei­park­platz wer­den knapp 100.000 € aus dem Geldtrans­por­ter ent­we­det. Die­ser Dieb­stahl ist dem A nicht zu­re­chen­bar - es liegt au­ßer­halb je­der Le­bens­wahr­schein­lich­keit, dass auf ei­nem Po­li­zei­park­platz Bar­geld aus si­cher­ge­stell­ten Fahr­zeu­gen ent­wen­det wird.

Keine An­wen­dung fin­det die Ad­äquanz­theo­rie in Fäl­len der Ge­fähr­dungs­haf­tung (z.B. § 7 StVG), da dort oh­ne­hin er­for­der­lich ist, dass sich ge­rade die tat­be­standss­pe­zi­fi­sche Ge­fahr ver­wirk­licht.

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