I. Wo­nach be­stimmt sich die Zu­rech­nung der Schä­den?

1. Was be­sagt die Äqui­va­lenz­theo­rie?

Nach der Äqui­va­lenz­theo­rie wer­den alle Schä­den zu­ge­rech­net, die im na­tur­wis­sen­schaft­li­chen Sinne auf der Pf­licht­ver­let­zung bzw. der Rechts­guts­ver­let­zung be­ru­hen. Dazu wird ein ein­fa­cher Eli­mi­na­ti­ons­test an­ge­wandt:

Eine Ur­sa­che ist kau­sal, wenn sie nicht hin­weg­ge­dacht wer­den kann, ohne dass der Scha­den in sei­ner kon­kre­ten Ge­stalt ent­fiele (con­di­tio sine qua non).

Der Be­griff "Äqui­va­lenz­theo­rie" deu­tet be­reits an, dass alle Ur­sa­chen gleich­wer­tig sind - es spielt also keine Rol­le, dass an­dere Ur­sa­chen eben­falls not­wen­dig für den Scha­densein­tritt wa­ren. Auch die un­be­deu­tendste Ur­sa­che ist ge­nauso kau­sal wie die Haup­t­ur­sa­che.

  • Ist A Blu­ter und stirbt an ei­nem leich­ten Schub­ser des B, kann sich B nicht dar­auf be­ru­fen, dass die Haup­t­ur­sa­che des To­des im ge­sund­heit­li­chen Zu­stand des A lag.
  • Das Her­stel­len und Ver­kau­fen von Pkw ist kau­sal für die Ver­let­zun­gen und To­des­fälle im Stra­ßen­ver­kehr.

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