4. Was ist die Dritt­scha­dens­li­qui­da­tion?

b. Was gilt für den Ver­sen­dungs­kauf?

Eine Ge­fahr­ent­las­tung war frü­her vor al­lem beim Ver­sen­dungs­kauf (§ 447 BGB) von Be­deu­tung.

Nach § 447 Abs. 1 BGB geht die Ge­fahr des Un­ter­gangs auf den Käu­fer über, so­bald die Sa­che der Trans­port­per­son über­ge­ben wur­de. Das be­deu­tet: Zer­stört die vom Ver­käu­fer be­auf­tragte Trans­port­per­son schuld­haft die ge­kaufte Sa­che, muss der Käu­fer trotz­dem den Kauf­preis be­zah­len (§ 433 Abs. 2 BGB) und er­hält kei­nen An­spruch auf Scha­denser­satz aus § 280 BGB iVm § 283 BGB ge­gen den Ver­käu­fer. Der Ver­käu­fer hat zwar einen An­spruch ge­gen die Trans­port­per­son aus § 280 BGB iVm § 283 BGB, aber keine Ver­lus­te, weil die Ware vom Käu­fer be­zahlt wird. Der Käu­fer hat hin­ge­gen zwar einen Scha­den, hat aber kei­nen Ver­trag mit der Trans­port­per­son, also kein Schuld­ver­hält­nis i.S.d. § 280 BGB. Auch aus § 823 Abs. 1 BGB kann er keine An­sprü­che gel­tend ma­chen - Ei­gen­tü­mer wäre er erst durch die Über­eig­nung, d.h. im Zwei­fel bei Über­gabe der ge­kauf­ten Sa­che ge­wor­den.

Die Be­deu­tung die­ser Fall­gruppe ist aber durch zwei ge­setz­li­che Re­ge­lun­gen zu­rück­ge­drängt wor­den:

  • Nach § 421 Abs. 1 S. 2 HGB iVm § 425 Abs. 1 HGB kann der Emp­fän­ger ei­ner Ware bei ge­werbs­mä­ßi­gem Trans­port seine Schä­den in ei­ge­nem Na­men gel­tend ma­chen. Er hat also einen ei­ge­nen An­spruch, so dass die Dritt­scha­dens­li­qui­da­tion auf nicht ge­werbs­mä­ßi­gen (Pri­vat-) Trans­port be­schränkt ist. Da­bei sind Ab­sen­der und Emp­fän­ger Ge­samt­gläu­bi­ger (§ 428 BGB).
  • Im Ver­brauchs­gü­ter­kauf nach § 475 Abs. 2 BGB geht die Ge­fahr nur auf den Käu­fer über, wenn die­ser die Trans­port­per­son mit der Aus­füh­rung be­auf­tragt hat. Dann be­steht aber in der Re­gel ein Schuld­ver­hält­nis zur Trans­port­per­son und da­mit ein ei­ge­ner An­spruch. Im Ver­brauchs­gü­ter­kauf schei­det die Dritt­scha­dens­li­qui­da­tion eben­falls aus.
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