I. Wonach bestimmt sich die Zurechnung der Schäden?
4. Was ist die Drittschadensliquidation?
Es kann passieren, dass eine Person zwar einen Schadensersatzanspruch aus §§ 280 ff. BGB (oder §§ 823 ff. BGB) hat, aber der Vermögensverlust bei jemand anderem eintritt, zu dem kein Schuldverhältnis besteht. Ausnahmsweise wird in diesen Konstellationen die Geltendmachung eines fremden Schadens erlaubt, wenn drei Voraussetzungen vorliegen:
- Schaden ohne Anspruch: Derjenige, der den Schaden erlitten hat, kann aus keiner Anspruchsgrundlage unmittelbar Ersatz seiner Verluste verlangen. Die Drittschadensliquidation scheidet also aus, wenn es einen Anspruch aus einem Schuldverhältnis mit Schutzwirkung für Dritte gibt.
- Anspruch ohne Schaden: Derjenige, dem ein Anspruch wegen Pflichtverletzung (§ 280 BGB) oder aus §§ 823 ff. BGB zusteht, hat keine Einbuße erlitten.
- Zufällige Verlagerung: Aus Sicht des Schädigers führt die Schadensverteilung zu einer zufälligen und ungerechtfertigten Bereicherung.
- Folge: Der Anspruchsinhaber kann einen fremden Schaden geltend machen (Der Schaden wandert zum Anspruch). Im Regelfall gibt es dann im Innenverhältnis zwischen Geschädigtem und Anspruchsinhaber einen Anspruch auf Abtretung (insb. § 285 Abs. 1 BGB).
Die Drittschadensliquidation ist für bestimmte Fallgruppen anerkannt, die wir uns gleich näher ansehen werden. Diese sollten Sie sich einprägen - im Regelfall sollten Sie in anderen Fällen keine Drittschadensliquidation anerkennen. Es handelt sich um eine eng auszulegende Ausnahme.
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