II. Was ist ein Schaden?
3. Was sind "Totalreparation" und "Bereicherungsverbot"?
Das Gesetz geht davon aus, dass bei der Schadensermittlung vorrangig auf den Geschädigten abzustellen ist. Der Schädiger kann sich nicht auf Unzumutbarkeit oder Unvorhersehbarkeit der Schadenshöhe berufen. Er muss den Schaden vollumfänglich ersetzen (Totalreparation). Ohne Belang ist es insbesondere, ob er selbst einen Vorteil erzielt hat - anders als das Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB) hat das Schadensersatzrecht keine Abschöpfungsfunktion.
Ein Gast hat im Bett geraucht, wodurch das Hotel abbrannte. Er haftet für die Kosten der Wiederherstellung des Gebäudes, den Kauf neuen Inventars und die Behandlungskosten aller verletzten Gäste. Dass er dabei möglicherweise selbst in Insolvenz fällt und in seiner Existenz bedroht ist, bleibt dabei ohne Belang.
Umgekehrt darf der Geschädigte aber auch nicht besser gestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stehen würde (Bereicherungsverbot). Da das Schadensrecht nur dem Ausgleich von Verlusten dient, kann er einen Gewinn des Schädigers nicht abschöpfen (dies erfolgt nur nach den §§ 812 ff. BGB). Gewährleistet wird dies insbesondere durch die sog. "Vorteilsausgleichung", aufgrund derer alle Vorteile aus dem schädigenden Ereignis in Anrechnung zu bringen sind.
Bei einem Unfall wird die erwerbstätige Mutter F des minderjährigen M tödlich verletzt. Nach § 844 Abs. 2 S. 1 BGB erlangt der unterhaltsberechtigte Sohn gegen den Schädiger einen Anspruch auf eine Unterhaltsrente. Er muss sich jedoch das Erbe seiner Mutter anrechnen lassen, das ebenfalls auf dem Todesfall beruht.