A. Welche Schäden sind nach §§ 249 ff. BGB zu ersetzen?
IV. Unter welchen Umständen ist der Ersatz ausgeschlossen/gemindert?
Als letzte Fragestellung einer Klausur sollten Sie stets prüfen, ob möglicherweise der (von Ihnen bereits der Höhe nach bestimmte) Anspruch ausgeschlossen ist oder herabgesetzt werden muss. Dabei sind vier Konstellationen zu unterscheiden:
- Das Gesetz schließt den Ersatz von Schäden in § 254 Abs. 1 BGB ganz oder teilweise aus, wenn bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt hat. Es wird also eine Verschuldensquote gebildet: Welche Verantwortung trifft den Schädiger - und welche den Geschädigten?
- Nach § 254 Abs. 2 S. 1 BGB trifft den Geschädigten eine Schadensminderungsobliegenheit. Das bedeutet, er soll den Schaden soweit zumutbar niedrig halten. Auch hier führt ein Verstoß aber nicht zum Ausschluss jeglichen Ersatzes, sondern nur zur Minderung.
- Die Regelungen zum Mitverschulden betreffen nur die Verantwortlichkeit des Geschädigten selbst. § 254 Abs. 2 S. 2 BGB erweitert dies auf seine Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter - auch deren Fehlverhalten muss sich der Geschädigte zurechnen lassen. Entgegen ihrer systematischen Stellung gilt die Regelung auch für § 254 Abs. 1 BGB, auch ein Verschulden des Erfüllungsgehilfen an der Schadensentstehung ist also zu berücksichtigen.
- Nach einer Ansicht zur "gestörten Gesamtschuld" kann ein Ersatzanspruch auch ausgeschlossen sein. Damit ist die Problematik gemeint, dass mehrere Anspruchsgegner eigentlich als Gesamtschuldner haften würden, einer der Anspruchsgegner aber durch eine gesetzliche Regelung oder eine vertragliche Vereinbarung privilegiert ist. Es kann dann unbillig sein, dass der nicht privilegierte Schuldner auch den eigentlich von dem privilegierten Schuldner zu tragenden Anteil übernehmen muss.
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