A. Welche Schäden sind nach §§ 249 ff. BGB zu ersetzen?
I. Wonach bestimmt sich die Zurechnung der Schäden?
Das Verschulden in § 823 Abs. 1 BGB muss sich nur auf die Rechtsgutsverletzung beziehen, das Vertretenmüssen in § 280 Abs. 1 S. 1 BGB nur auf die Pflichtverletzung. Der Schädiger muss also nicht den konkreten Schaden voraussehen (vgl. aber § 254 Abs. 2 BGB). Dieses Ergebnis ist auch grundsätzlich gerechtfertigt:
Der Schädiger soll sich nicht damit herausreden können, dass er nicht wissen konnte, dass das Opfer Bluter war oder in sonstiger Weise gesundheitlich empfindlich ist.
Dennoch können nicht alle Schäden ersetzt werden, die irgendwie im Zusammenhang mit dem haftungsbegründenden Tatbestand stehen. Insoweit sind drei Schritte zu prüfen:
1. Äquivalenztheorie: Wäre der Schaden ohne den haftungsbegründenden Tatbestand (die Pflichtverletzung in § 280 BGB bzw. die Rechtsgutverletzung in § 823 BGB) nicht eingetreten? (conditio sine qua non)
2. Adäquanztheorie: Lag der Eintritt des Schadens nicht außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit?
3. Schutzzweck der Haftungsnorm: Stammen die Schadensfolgen gerade aus dem Gefahrenbereich, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen wurde (oder gehören sie zum allgemeinen Lebensrisiko)?
Ob diese drei Voraussetzungen zwingend kumulativ nebeneinander anzuwenden sind, ist umstritten. In der Literatur wird mitunter befürwortet, Adäquanz und Schutzzweck der Norm als einen Prüfungspunkt zusammengefasst zu prüfen (entweder unter dem Titel "Adäquanz" oder "Schutzzweck der Norm"). Eleganter ist es aber, die Merkmale zu trennen.