13. Ka­pi­tel: Scha­denser­satz und Auf­wen­dungser­satz

A. Wel­che Schä­den sind nach §§ 249 ff. BGB zu er­set­zen?

Die §§ 249 ff. BGB re­geln ein­heit­lich, in wel­chem Um­fang Schä­den zu er­set­zen sind (sog. "haf­tungs­aus­fül­len­der Tat­be­stand"). Sie gel­ten da­mit nicht nur für §§ 280 ff. BGB, son­dern etwa auch in den §§ 823 ff. BGB, für § 989 BGB oder für § 651n BGB.

Da­mit ha­ben die Re­ge­lun­gen große Klau­sur­re­le­vanz - be­rei­ten aber oft Schwie­rig­kei­ten. Eine gut struk­tu­rierte Prü­fung bringt da­bei er­heb­li­che Plus­punk­te.

Am ein­fachs­ten ist es, in vier Schrit­ten zu den­ken (auch wenn Sie nicht im­mer zu je­dem Schritt et­was schrei­ben müs­sen):

1. Liegt über­haupt ein recht­lich re­le­van­ter Scha­den vor?

2. Ist die­ser Scha­den dem An­spruchsgeg­ner zu­re­chen­bar?

3. In wel­cher Form bzw. in wel­chem Um­fang ist der Scha­den aus­zu­glei­chen?

4. Ist der Er­satz durch Mit­ver­schul­den oder ge­störte Ge­samt­schuld aus­ge­schlos­sen?

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