A. Welche Schäden sind nach §§ 249 ff. BGB zu ersetzen?
II. Was ist ein Schaden?
Nicht in den §§ 249 ff. BGB definiert ist, was überhaupt ein "Schaden" ist; die Regelungen bestimmen nur, in welchem Umfang Schäden auszugleichen sind.
Schaden ist jede unfreiwillige Einbuße an einer rechtlich geschützten Position.
Kein Schaden sind damit insbesondere Aufwendungen (§§ 256 f. BGB). Dabei handelt es sich um freiwillige Vermögenseinbußen.
Ein typischer Klausurfehler ist es, den Schaden mit der Rechtsgutverletzung gleichzusetzen. Im Zeitpunkt der Schädigung ist dies zwar zutreffend, jedoch kann der Schaden sich erweitern: Eine Körperverletzung kann psychische Folgeschäden verursachen, die Zerstörung eines Inhalators (Sachbeschädigung) kann zu einer Körperverletzung führen.
Der Schaden als solcher setzt keine Vermögenseinbuße voraus - auch Nichtvermögensschäden sind Schäden. Die Frage ist nur, ob diese Einbuße ausgeglichen wird (vgl. § 253 BGB). Das bedeutet: Bei Naturalrestitution (§ 249 BGB) spielt es keine Rolle, ob ein Vermögensverlust eingetreten ist.
Umgekehrt muss aber auch kein absolut geschütztes Rechtsgut betroffen sein - ein Schaden kann auch am Vermögen eintreten, sofern der Tatbestand irgendeiner Haftungsnorm (etwa §§ 280 ff. BGB oder §§ 823 ff. BGB) verletzt wurde.