7. Kapitel: Vertragsbeendende Gestaltungsrechte
A. Was ist eine Kündigung?
Bei Dauerschuldverhältnissen (etwa einem Arbeits- oder Mietvertrag) wäre ein Rücktritt (§ 346 BGB) mit kaum überschaubaren Folgen verbunden: Alle bereits erbrachten Leistungen müssten im Wege des Wertersatzes (§ 346 Abs. 2 BGB) rückabgewickelt werden, sofern diese - wie im Regelfall - nicht zurückgewährt werden können. Dies wäre mit den Interessen der Parteien kaum zu vereinbaren. Dementsprechend sieht das Gesetz für diese Schuldverhältnisse die Möglichkeit einer Beendigung durch Kündigung vor. Diese ist im Regelfall vorrangig gegenüber einem Rücktritt.
Dabei unterscheidet man die ordentliche von der außerordentlichen Kündigung:
- Eine außerordentliche Kündigung ist in jedem Fall möglich. Sie bedarf keiner Frist, jedoch im Regelfall eines wichtigen Grundes. Regelungen hierzu finden sich etwa im Gesellschaftsrecht (§ 723 Abs. 1 S. 2 BGB), im Dienstvertragsrecht (§ 626 BGB) oder im Mietrecht (§ 543 BGB). Ergänzend schafft § 314 BGB als Auffangregelung eine allgemeine Möglichkeit zur Beendigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund.
- Demgegenüber ist eine ordentliche Kündigung in der Regel nur bei unbefristeten Dauerschuldverhältnissen möglich, d.h. solchen mit offenem Ende, vgl. § 542 BGB, § 620 BGB, § 723 Abs. 1 S. 1 BGB. Im Regelfall ist eine Frist einzuhalten (etwa § 621 BGB, § 622 BGB, § 573c BGB), während ein Grund nur bei besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit erforderlich ist (etwa bei ordentlicher Kündigung durch den Vermieter, § 573 BGB, oder durch den Arbeitgeber bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes).
Bei einer Kündigung erlöschen die Leistungspflichten mit Wirkung für die Zukunft (= "ex nunc"); bereits erbrachte Leistungen bleiben unberührt.