12. Kapitel: Leistungsstörungsrecht, insb. Schadensersatz statt der Leistung
B. Welche weiteren Merkmale erfordert § 280 Abs. 3 BGB?
Verlangt der Gläubiger berechtigterweise Schadensersatz statt der Leistung, darf der Schuldner insoweit die eigentlich vereinbarte Leistung (§ 241 Abs. 1 BGB) nicht mehr erbringen (§ 281 Abs. 4 BGB). Stattdessen muss er Geld zahlen, weil die Herstellung in Natur hierdurch ausgeschlossen wird (§ 251 Abs. 1, 1. Var. BGB).
Während dadurch zwar eine Bereicherung des Gläubigers ausgeschlossen wird (dieser erhält statt der Leistung in Natur deren Wert in Geld - nicht aber beides), belastet dies den Schuldner erheblich.
Wurde eine Sache verkauft, die der Verkäufer tatsächlich in Eigentum und Besitz hat, darf er diese dem Käufer nicht mehr übergeben und übereignen (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB), sondern muss ihm den über den Kaufpreis hinausgehenden Wert der Sache ersetzen. Für den Verkäufer wäre es praktischer, die Sache zu übergeben und zu übereignen. Denkbar ist auch, dass der Schuldner seinerseits Aufwendungen zur Erfüllung der Schuld getätigt hat, diese etwa von einem Dritten erworben hat. Darf er nicht mehr erfüllen, hat er einerseits eine Vermögenseinbuße in Form des Einkaufspreises (jedenfalls konnte er keinen Gewinn erzielen) und eine Sache, die für ihn ggf. wertlos ist, andererseits erleidet er eine finanzielle Einbuße, da er Schadensersatz leisten muss. Nichts anderes gilt für den Werkunternehmer (§ 631 BGB): Selbst wenn er den geschuldeten Erfolg mit seinen bereits vorhandenen Angestellten in seiner bereits vorhandenen Werkstatt problemlos erbringen könnte, muss er im Fall eines Schadensersatzverlangens eine Geldzahlung leisten - eine zusätzliche Ausgabe.
Daher kann der Gläubiger nicht bei jeder Pflichtverletzung sofort Schadensersatz statt der Leistung verlangen, sondern nur unter einschränkenden, den Schuldner schützenden Voraussetzungen:
- Besteht die Pflichtverletzung in der Nichterbringung einer geschuldeten Leistung oder in einer Schlechtleistung, muss der Schuldner nach § 281 Abs. 1 S. 1 BGB eine Gelegenheit erhalten, doch noch richtig zu leisten ("Recht zur zweiten Andienung"). Hierzu ist ihm eine angemessene Frist zu setzen - erst nach deren Ablauf kann Schadensersatz statt der Leistung verlangt werden. Bei Unterlassungspflichten (§ 241 Abs. 1 S. 2 BGB) wäre eine Frist aber unsinnig - stattdessen ist insoweit eine Abmahnung auszusprechen (§ 281 Abs. 3 BGB) und erst der zweite Verstoß berechtigt zum Verlangen nach Schadensersatz statt der Leistung.
- Bei Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB) oder Unzumutbarkeit (§ 275 Abs. 2, Abs. 3 BGB) einer Leistungspflicht gibt es hingegen kein Interesse des Schuldners an der Erfüllung der ursprünglichen Pflicht: Er kann oder will die Leistung ja ohnehin nicht erbringen - daher muss er mit der Geldzahlungspflicht leben. Eine Fristsetzung oder Abmahnung würde ihm nichts nützen; § 281 BGB passt schon deshalb nicht, weil es im Zeitpunkt der Unmöglichkeit keine Pflicht mehr zur Erbringung der Leistung gibt (§ 275 BGB). Dementsprechend verlangt § 283 BGB für diese Fälle abweichend von § 281 BGB keine weiteren Voraussetzungen.
- Wurde eine Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) verletzt, verlangt § 282 S. 1 BGB, dass dem Gläubiger die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist. Dies setzt ähnlich wie bei der Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) eine völlige Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses voraus. Im Zweifel wird daher auch hier eine vorherige Abmahnung erforderlich sein.