12. Kapitel: Leistungsstörungsrecht, insb. Schadensersatz statt der Leistung
D. In welchem Umfang werden frustrierte Aufwendungen ersetzt?
Während man unter einem Schaden eine unfreiwillige Einbuße an einem rechtlich geschützten Rechtsgut, Recht oder Interesse versteht, erfassen Aufwendungen freiwillige Verluste. Die Unterscheidung ist freilich nicht trennscharf, wenn mit der Aufwendung (wie regelmäßig) eine Gewinnerwartung verbunden ist. Dann soll die Aufwendung gerade nicht zu einem (freiwilligen) Verlust führen, sondern das Vermögen unverändert lassen oder es sogar vergrößern. Dann entsteht der Verlust erst dadurch, dass der Zweck der Aufwendung verfehlt wird ("vergebliche" bzw. "frustrierte" Aufwendungen).
Insoweit können auch im Rahmen des Schadensersatzes statt der Leistung (§§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 ff. BGB) vergebliche Aufwendungen ersetzt werden, sofern gerade aufgrund der vom Schuldner zu vertretenden Pflichtverletzung ein ansonsten mit der Aufwendung verbundener sicherer Vermögenszuwachs ausbleibt - denn dann hätte der Geschädigte die Aufwendung nicht getätigt, wenn er gewusst hätte, dass er diesen Gewinn nicht erhalten wird. Da dies praktisch kaum zu beweisen ist, hat die Rechtsprechung die sog. Rentabilitätsvermutung entwickelt:
Im Rahmen eines auf Gewinnerzielung gerichteten Vertrages wird vermutet, dass unmittelbar vor Vertragsschluss bzw. vor Erhalt der Leistung in Bezug auf die erwartete Leistung getätigte Aufwendungen deren Wert und damit das Vermögen des Gläubigers (mindestens) in dem Umfang steigern, die der Gläubiger der Leistung hierfür aufwendet ("Rentabilitätsvermutung"). Dies umfasst z.B. die Gegenleistung für den Erwerb der Leistung und alle Verwendungen zu deren Verbesserung.
Nun gibt es aber Fälle, in denen Aufwendungen unter keinen Umständen einen Vermögenszuwachs bewirken können - für diese Fälle gewährt § 284 BGB einen eigenständigen Ersatzanspruch.