A. Warum behandeln wir noch einmal die §§ 280 ff. BGB?
I. Was ist das "Leistungsstörungsrecht"?
Lassen Sie sich vom allgemein üblichen Begriff "Leistungsstörungsrecht" nicht verwirren: Dieses beschränkt sich nicht auf Störungen bei Leistungspflichten, also die Nicht- und Schlechtleistung (§ 241 Abs. 1 BGB), sondern umfasst auch Verstöße gegen bloße Rücksichtnahmepflichten (§ 241 Abs. 2 BGB).
Unter Leistungsstörungen versteht man alle Unregelmäßigkeiten bei der Abwicklung eines Schuldverhältnisses.
Das Leistungsstörungsrecht gewährt Sekundäransprüche, d.h. Rechte, die an die Leistungsstörung anknüpfen und nur im Fall einer solchen in Betracht kommen. Dabei können diese an die Stelle eines ursprünglichen Erfüllungsanspruchs treten oder in Folge einer Leistungsstörung zusätzlich gewährt werden.
Je nach zugrunde liegendem Rechtsgeschäft kommen verschiedene Ansprüche in Betracht. Es sind drei verschiedene Regelungskomplexe im BGB zu unterscheiden:
- Für alle Schuldverhältnisse sieht das BGB bei Verletzung einer beliebigen Pflicht Schadensersatzansprüche vor (§§ 280 ff. BGB). Unter bestimmten Umständen kann stattdessen auch Aufwendungsersatz verlangt werden (§ 284 BGB). Ergänzend gibt es Verzugszinsen (§ 288 BGB) und eine Pflicht zur Herausgabe des an Stelle einer unmöglichen oder unzumutbaren Leistung Erlangten (stellvertretendes commodum, § 285 BGB).
- Für Verträge werden diese Vorschriften ergänzt durch gesetzliche Rücktrittsrechte in den §§ 323 ff. BGB. Das Verhältnis der beiden Regelungskomplexe statuiert § 325 BGB: Man kann Schadensersatz neben dem Rücktritt verlangen.
- Schließlich findet sich eine Regelung zu gegenseitigen Verträgen in § 311a Abs. 2 BGB: Verpflichtet sich eine Partei zu einer schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unmöglichen oder unzumutbaren Leistung (§ 275 BGB), muss sie diese selbstverständlich nicht erbringen. Allerdings ist stattdessen Schadensersatz oder Aufwendungsersatz zu leisten - ob schon (mangels Möglichkeit bei Vertragsschluss) keine Pflicht verletzt wird.
Im Folgenden differenzieren wir entsprechend dem Gesetzesaufbau nach den Rechtsfolgen und nicht nach der Art der Pflichtverletzung.