5. Ka­pi­tel: Er­lö­schen von Leis­tungspflich­ten

B. Was sind "Un­mög­lich­keit" und "Un­zu­mut­bar­keit" (§ 275 BGB)?

Nie­mand kann dazu ver­pflich­tet wer­den, et­was zu leis­ten, das er selbst un­ter Ein­satz al­ler zu­läs­si­gen Mit­tel nicht er­brin­gen kann (im­pos­si­bi­lium nemo ob­li­ga­tur). Die­sen selbst­ver­ständ­li­chen Grund­satz re­gelt das BGB in § 275 Abs. 1 BGB. Die Un­mög­lich­keit führt au­to­ma­tisch zum Er­lö­schen der je­wei­li­gen Leis­tungspflicht. Was Un­mög­lich­keit ist, wird da­bei vor­aus­ge­setzt und nicht nä­her de­fi­niert.

Wird ein ver­kauf­ter PKW ge­stoh­len, ist die Ei­gen­tumsver­schaf­fung noch mög­lich - nach § 931 BGB ge­nügt in­so­weit die Ei­ni­gung un­ter Ab­tre­tung des Her­aus­ga­be­an­spruchs aus § 823 Abs. 1 BGB iVm § 249 Abs. 1 BGB ge­gen den Dieb. Eine Über­gabe schei­tert hin­ge­gen am feh­len­den Be­sitz des Ver­äu­ße­rers. Aber mit ent­spre­chend großem Auf­wand lässt sich der PKW viel­leicht wie­der be­schaf­fen - liegt hier schon Un­mög­lich­keit vor? Die hM be­jaht dies un­ter Hin­weis auf die hohe Un­si­cher­heit.

Dem­ge­gen­über kann in den Fäl­len der Un­zu­mut­bar­keit die Leis­tung noch er­bracht wer­den. Sie ist je­doch ent­we­der volks­wirt­schaft­lich un­sin­nig (§ 275 Abs. 2 BGB) oder aus per­sön­li­chen Grün­den für den Schuld­ner eine un­ver­hält­nis­mä­ßige Be­las­tung (§ 275 Abs. 3 BGB). In die­sen Fäl­len er­lischt die Leis­tungspflicht nicht au­to­ma­tisch, son­dern nur wenn sich der Schuld­ner auf die Un­zu­mut­bar­keit be­ruft. Es han­delt sich also um eine Ein­rede.

Eben­falls nicht in § 275 BGB ge­re­gelt ist die Fra­ge, wel­che Aus­wir­kun­gen die Un­mög­lich­keit ei­ner Leis­tung auf die Ver­pflich­tung der an­de­ren Ver­tragspar­tei in ei­nem ge­gen­sei­ti­gen Ver­trag hat. Diese Frage be­ant­wor­tet § 326 Abs. 1 BGB: Mit der Un­mög­lich­keit der Leis­tung ei­ner Par­tei er­lischt grund­sätz­lich auch die Ver­pflich­tung der an­de­ren. Dies ist die lo­gi­sche Kon­se­quenz aus der Ge­gen­sei­tig­keits­be­zie­hung, die schon im Zu­rück­be­hal­tungs­recht des § 320 BGB zum Aus­druck kommt.

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