I. Wann tritt Erfüllung ein?
4. Wie muss die Leistung erfolgen?
Die Art und Weise der Leistungserbringung richtet sich grundsätzlich nach den Vereinbarungen der Parteien. Ergänzend greifen die gesetzlichen Regelungen (vorrangig diejenigen des Handelsrechts, dann diejenigen des Besonderen Teils zum jeweiligen Schuldverhältnis, hilfsweise die §§ 243 ff. BGB).
In der Klausur stellt sich das Problem einer "ordnungsgemäßen Leistung" oft im Zusammenhang mit §§ 293 ff. BGB: Eine nicht ordnungsgemäße Leistung darf der Gläubiger ablehnen, ohne dass er nach § 294 BGB in Annahmeverzug geraten würde.
Eine praktisch bedeutsame Regelung stellt insoweit § 266 BGB dar, wonach Teilleistungen grundsätzlich nicht angenommen werden müssen. Allerdings müssen Sie einige Ausnahmen beachten:
- Zunächst ist die Regelung selbstverständlich dispositiv, d.h. die Parteien können durch eine übereinstimmend getroffene Regelung (im konkreten Vertrag, in einem Rahmenvertrag, in einem späteren Änderungsvertrag) von ihr abweichen.
- Zudem gibt es abweichende Sonderregelungen (insbesondere § 497 Abs. 3 S. 2 BGB für Zahlungen auf ein Darlehen oder § 757 Abs. 1, 2. Halbsatz ZPO für Zahlungen an den Gerichtsvollzieher).
Die wichtigste, nur mittelbar erkennbare Ausnahme enthält § 326 Abs. 1 S. 1 a.E. BGB: Ist ein Teil der Leistung unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB) bzw. wird wegen Unzumutbarkeit berechtigt verweigert (§ 275 Abs. 2, Abs. 3 BGB), muss der Gläubiger den verbleibenden möglichen Teil annehmen und bezahlen. Im Falle dieser teilweisen Unmöglichkeit handelt es sich streng genommen nicht um eine Teilleistung des Schuldners, da dieser gem. § 275 Abs. 1 bis 3 BGB von der Leistungspflicht befreit wird, soweit Unmöglichkeit eingetreten ist. Der verbleibende Teil der Leistungspflicht entspricht damit der (noch verbleibenden) vollen Rest-Leistungspflicht des Schuldners.
Eine Verweigerung der Annahme ist nur zulässig, wenn der Gläubiger nach § 323 Abs. 1 BGB vom gesamten Vertrag zurücktritt oder nach § 280 Abs. 1 S. 1 BGB iVm § 281 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 BGB Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangt. Dies setzt aber voraus, dass die besonderen Voraussetzungen nach § 281 Abs. 1 S. 2 BGB bzw. § 323 Abs. 5 S. 1 BGB erfüllt sein müssen - d.h. der Schuldner muss darlegen und beweisen, dass er an der noch möglichen Teilleistung kein Interesse hat.
- Schließlich kann eine Pflicht zur Annahme einer Teilleistung aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) folgen. Hierzu ist eine umfassende Abwägung der beiderseitigen Interessen erforderlich.
Der Gläubiger kann gehalten sein, Teilleistungen anzunehmen, wenn nur ein minimaler Teilbetrag der geschuldeten Leistung fehlt (man spricht von einem "Spitzenbetrag") . Wie hoch dieser sein darf, ist eine Frage der konkreten Umstände.
§ 266 BGB bezieht sich nur auf die Erfüllung im Sinne von § 362 Abs. 1 BGB - eine Aufrechnung mit einem Teilbetrag (§ 389 BGB) ist daher selbstverständlich möglich. Wenn also A dem B 500 Euro schuldet und B dem A 1.000 Euro, reduzieren sich die beiden Forderungen durch Erklärung der Aufrechnung derart, dass nur noch B dem A 500 Euro schuldet (und A dem B nichts mehr). Ausnahmsweise ist eine Teilaufrechnung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam, wenn sie für den Gläubiger eine unzumutbare Belästigung darstellt; etwa, wenn der Schuldner mit seiner Gegenforderung zwar vollständig aufrechnen könnte, diese aber mutwillig "zerstückelt".