17. Ka­pi­tel: Ver­fü­gungs­ge­schäfte

D. Wie kann der Gläu­bi­ger aus­ge­wech­selt wer­den?

Der Gläu­bi­ger wird aus­ge­tauscht durch Uni­ver­sal­suk­zes­sion (d.h. den Über­gang al­ler Rechte des bis­he­ri­gen Gläu­bi­gers auf einen Dritten) so­wie durch Sin­gu­lar­suk­zes­sion (d.h. die ge­zielte Über­tra­gung ei­nes be­stimm­ten An­spruchs).

  • Uni­ver­sal­suk­zes­sion er­folgt im Erb­fall (§ 1922 BGB), bei der An­wach­sung im Per­so­nen­ge­sell­schafts­recht (§ 738 BGB) so­wie im Rah­men des Um­wand­lungs­rechts (§ 1 UmwG).
  • Sin­gu­lar­suk­zes­sion liegt vor bei Ab­tre­tung (§ 398 BGB) so­wie bei ge­setz­li­chem For­de­rungsüber­gang (§ 412 BGB).

Da­ne­ben be­ste­hen ei­nige Fäl­le, in de­nen eine Rechts­be­zie­hung ins­ge­samt über­geht.

  • Nach § 566 BGB geht mit der Über­tra­gung von Ei­gen­tum an ver­mie­te­tem Wohn­raum die Be­rech­ti­gung und Ver­pflich­tung aus dem Miet­ver­trag auf den Er­wer­ber über. Nach § 578 Abs. 1 BGB gilt dies auch für Miet­ver­träge über Grund­stücke oder Ge­schäfts­räu­me.
  • Nach § 613a BGB ge­hen Ar­beits­ver­hält­nisse mit Über­tra­gung ei­nes Be­triebs­teils auf den neuen In­ha­ber über.

Kein ei­ge­ner Fall des Gläu­bi­gerwech­sels fin­det sich hin­ge­gen in § 25 Abs. 1 S. 2 HGB: Da­nach gel­ten zwar nach Er­werb ei­nes Un­ter­neh­mens bei Fort­füh­rung der bis­he­ri­gen Firma For­de­rungen als auf den Er­wer­ber über­ge­gan­gen - diese Fik­tion schützt aber (ähn­lich wie § 407 BGB oder § 410 BGB) nur den Schuld­ner - be­wirkt aber als sol­che keine Än­de­rung der Gläu­bi­gerstel­lung. Die an den neuen In­ha­ber er­folgte Leis­tung ist, wenn keine Ab­tre­tung er­folgt ist, je­doch we­gen § 25 Abs. 1 S. 2 HGB ge­gen­über dem bis­he­ri­gen In­ha­ber wirk­sam. Es be­steht dann nur ein Be­rei­che­rungs­an­spruch im In­nen­ver­hält­nis zwi­schen dem bis­he­ri­gen Gläu­bi­ger und dem neuen In­ha­ber des Han­dels­ge­wer­bes (§ 816 Abs. 2 BGB).

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).
32


Grundkurs Bürgerliches Recht (2024/2025) lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.