15. Kapitel: Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
B. Was gilt, wenn mehrere Personen berechtigt sind?
Gläubiger einer Leistung können auch mehrere Personen sein. Davon ist die Berechtigung einer "Gesellschaft bürgerlichen Rechts" (§ 705 BGB) oder einer Offenen Handelsgesellschaft (§ 105 HGB) zu unterscheiden - bei dieser ist die rechtsfähige Gesellschaft (§ 14 Abs. 2 BGB) Gläubiger - nicht etwa ihre Gesellschafter als Personenmehrheit.
Dann stellt sich für den Schuldner die Frage, an wen er die Leistung (ganz oder teilweise) zu erbringen hat.
- Eine unteilbare Leistung kann entweder an einen oder an alle Gläubiger gemeinsam erbracht werden. Da die Aufteilung gerade nicht möglich ist, scheidet es schon denklogisch aus, jedem Gläubiger nur seinen Anteil anzubieten.
- Kann die Leistung dagegen aufgeteilt werden, scheint es nahe zu liegen, den Schuldner zu verpflichten, jedem Gläubiger einfach nur den ihm zustehenden Anteil anzubieten. Auch hier ist es aber für ihn sicherlich attraktiver, einfach alles an einen Gläubiger zu leisten oder die ungeteilte Leistung an alle Gläubiger zu erbringen. In diesem Fall muss er nämlich nicht das Risiko tragen, versehentlich zu viel oder zu wenig an einzelne Gläubiger zu leisten; die Aufteilung ist dann Sache der Gläubiger untereinander.
Das Gesetz unterscheidet drei Gestaltungen:
- Bei der Teilgläubigerschaft (§ 420 BGB) ist die Leistung (die teilbar sein muss) vom Schuldner zu teilen und jedem Gläubiger der ihm zustehende Teil anzubieten.
- Bei der Gesamtgläubigerschaft (§ 428 BGB) genügt es demgegenüber, dass die Leistung gegenüber einem beliebigen Gläubiger erbracht wird. Die Teilung ist dann Aufgabe der Gläubiger untereinander.
- Bei der Mitgläubigerschaft (gemeinschaftlichen Gläubigerschaft, § 432 BGB) schließlich muss der Schuldner die Leistung an alle Gläubiger zusammen erbringen. Die Aufteilung obliegt den Gläubigern selbst. Das Gesetz stellt dabei ausdrücklich auf eine "unteilbare" Leistung ab.
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