I. Was gilt bei Verträgen und einseitigen Rechtsgeschäften?
2. Was gilt bei Überschreitung der Vertretungsmacht?
Von einem "Missbrauch der Vertretungsmacht" (als rechtstechnischem Fachausdruck) dürfen Sie nur sprechen, wenn die Vertretungsmacht im Außenverhältnis weiter ist als im Innenverhältnis - das ist der Fall, wenn der Umfang gesetzlich vorgegeben ist (z.B. § 49 HGB iVm § 50 Abs. 1 HGB) oder wenn eine Außenvollmacht (§ 167 Abs. 1, 2. Var. BGB) erteilt wurde, die aber insgeheim ggü. dem Vertreter beschränkt wurde.
Der Normalfall im BGB ist, dass Innen- und Außenverhältnis gleich laufen - der Vertreter kann selbst bei Bestehen einer Vollmacht den Vertretenen nicht zu mehr verpflichten, als ihm diese Vollmacht ermöglicht (der Vertreter muss "innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht" und nicht darüber hinausgehend handeln). Schreiben Sie also in diesem Normalfall etwas über einen "Missbrauch der Vertretungsmacht", so ist dies falsch!
Den insoweit maßgeblichen Umfang kann der Vertretene bei einer Vollmacht inhaltlich frei bestimmen (Vollmacht für den Kauf eines Buchs, Generalvollmacht für alle Geschäfte, etc.). Allein der Umstand, dass irgendeine Vollmacht vorliegt, genügt also nicht, um die Rechtsfolgen der Vertretung für und gegen den Vertretenen auszulösen.
K beauftragt X, für ihn einen Gebrauchtwagen zu einem Preis von bis zu 5.000 € bei V zu erwerben. X schließt im Namen des K einen Kaufvertrag über einen Mercedes für 5.001 € mit V. Muss K die 5.001 € oder zumindest 5.000 € an V zahlen?
Nein, denn X hatte keine Vertretungsmacht für den Kaufvertrag. Damit ist kein Vertrag zwischen V und K zustande gekommen - weder über 5.000 € noch über 5.001 €. K muss gar nichts zahlen.
Stattdessen richten sich die Rechtsfolgen bei einer Überschreitung der Vollmacht im Zusammenhang mit Verträgen nach § 177 Abs. 1 BGB (Genehmigungsmöglichkeit) und bei deren Verweigerung nach § 179 Abs. 1 BGB (Schadensersatzhaftung bzw. Erfüllungshaftung des Vertreters), bei einseitigen Rechtsgeschäften gilt § 180 BGB. Allerdings findet auch § 139 BGB Anwendung, soweit es sich um ein teilbares Rechtsgeschäft handelte.
K beauftragt X, 100 Kisten Klopapier bei V zu erwerben. X schließt im Namen des K einen Kaufvertrag über 200 Kisten Klopapier mit V. Muss K das Klopapier bezahlen und abnehmen?
Der Vertrag ist teilbar. Ein besonderes Interesse des V, ausschließlich 200 Kisten zu liefern, ist im Sachverhalt nicht ersichtlich. Daher ist der Vertrag über 100 Kisten zwischen V und K zustande gekommen. Im Hinblick auf die übrigen 100 Kisten haftet X als Vertreter ohne Vertretungsmacht nach § 179 Abs. 1 BGB, soweit K den Vertrag nicht genehmigt. K kann den Vertrag über 100 Kisten auch nicht nach § 178 S. 1 BGB widerrufen - da insoweit die Vertretung wirksam war.