I. Was gilt bei Verträgen und einseitigen Rechtsgeschäften?
1. Was haben § 108 BGB und § 177 BGB gemeinsam?
Bei Abschluss eines Vertrages durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht gelten ähnliche Regelungen, wie diejenigen, die Sie bei Rechtsgeschäften von beschränkt Geschäftsfähigen kennengelernt haben:
- Grundsätzlich kann die Genehmigung gegenüber dem Geschäftspartner oder dem Vertreter ohne Vertretungsmacht bzw. dem Minderjährigen erklärt werden (§ 182 BGB). Die Genehmigung bedarf selbst dann keiner Form, wenn das zugrundeliegende Geschäft formbedürftig ist (§ 182 Abs. 2 BGB). Möglich ist damit auch eine konkludente Genehmigung. Auch hier sollte man aber wie bei der Vollmachtserteilung (§ 167 BGB) eine teleologische Reduktion vornehmen, wenn der Schutzzweck der Formvorschrift unterlaufen würde.
- Nach § 178 S. 1 BGB (entspricht § 109 S. 1 BGB) kann der Geschäftspartner bis zur Genehmigung den Widerruf seiner auf Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung erklären (nicht zu verwechseln mit dem Widerruf nach § 130 Abs. 1 S. 2 BGB!). Spiegelbildlich zur Genehmigung kann dies sowohl gegenüber dem Vertreter als auch gegenüber dem Vertretenen erfolgen (§ 178 S. 2 BGB, entspricht § 109 S. 2 BGB). Auch der Widerruf bedarf keiner Form - die Geltendmachung von Ansprüchen aus § 179 BGB stellt einen konkludenten Widerruf dar.
- Der Geschäftspartner kann zudem den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auffordern (§ 177 Abs. 2 S. 1 BGB entspricht § 108 Abs. 2 S. 1 BGB). Dadurch wird eine Erklärung gegenüber dem Vertreter unwirksam. Nach der Aufforderung läuft eine Frist von zwei Wochen - mit Ablauf der Frist gilt die Genehmigung als verweigert (§ 177 Abs. 2 S. 2 BGB entspricht § 108 Abs. 2 S. 2 BGB).
- Eine einmal erteilte Genehmigung hat in beiden Fällen Rückwirkung (§ 182 BGB).
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