1. Was setzt die Haf­tung nach § 179 Abs. 1 BGB vor­aus?

b. Was be­deu­tet die Wahl der "Er­fül­lung"?

Wenn der Ge­schäfts­part­ner vom Ver­tre­ter ohne Ver­tre­tungs­macht "Er­fül­lung" ver­langt, muss die­ser grund­sätz­lich alle Pf­lich­ten so er­fül­len, wie es der Ver­tre­tene ge­tan hät­te.

Hat der Ver­tre­ter ohne Ver­tre­tungs­macht dem Ge­schäfts­part­ner eine Sa­che ver­kauft (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB), so muss nun er die ver­spro­chene Sa­che dem Ge­schäfts­part­ner über­ge­ben und über­eig­nen (und diese ggf. vor­her be­schaf­fen).

Das be­deu­tet aber nicht, dass zwi­schen dem Ver­tre­ter ohne Ver­tre­tungs­macht und dem Ge­schäfts­part­ner ein Ver­trag zu­stande ge­kom­men ist. Viel­mehr han­delt es sich um ein ge­setz­li­ches Schuld­ver­hält­nis. Den­noch ste­hen dem Ver­tre­ter ohne Ver­tre­tungs­macht bei die­ser Ge­stal­tung auch alle Rechte zu, die ei­gent­lich der Ver­tre­tene ge­habt hätte.

Der Ver­tre­ter ohne Ver­tre­tungs­macht kann Er­fül­lung (etwa Kauf­preis­zah­lung) vom Ge­schäfts­part­ner ver­lan­gen und so­lange seine Leis­tung ver­wei­gern (§ 320 Abs. 1 BGB). Er kann auf­rech­nen (§ 389 BGB). Bei Schlecht­leis­tung ste­hen ihm die Rechte aus §§ 280 ff. BGB und die spe­zi­el­len Ge­währ­leis­tungs­an­sprü­che aus § 437 BGB zu. Er kann, wenn er Ver­brau­cher und der Ge­schäfts­part­ner Un­ter­neh­mer ist, einen Wi­der­ruf nach § 355 BGB er­klä­ren. Die Ver­jäh­rung (§ 214 BGB) ist ge­nauso lang wie die­je­nige des An­spruchs ge­gen den Ver­tre­te­nen.

Är­ger­lich ist die Si­tua­tion al­ler­dings bei ei­ner An­fech­tung nach § 119 BGB:

An­fech­tungsbe­fugt ist im­mer der­je­ni­ge, den die Rechts­fol­gen der Wil­lens­er­klä­rung tref­fen. Han­delt ein Ver­tre­ter ohne Ver­tre­tungs­macht, steht ihm dann das An­fech­tungsrecht erst dann zu, wenn der Ver­tre­tene die Ge­neh­mi­gung end­gül­tig ver­wei­gert. We­gen § 121 Abs 1 S. 1 BGB muss die An­fech­tung al­ler­dings "un­ver­züg­lich" er­klärt wer­den.

Bei § 123 BGB stellt sich die­ses Pro­blem nicht, denn hier greift die kom­for­ta­ble Jah­res­frist - ein Ge­schäfts­part­ner, der durch Dro­hung oder Täu­schung auf den Ver­tre­te­nen ein­ge­wirkt hat, ist nicht schutz­wür­dig.

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