1. Was setzt die Haftung nach § 179 Abs. 1 BGB voraus?
b. Was bedeutet die Wahl der "Erfüllung"?
Wenn der Geschäftspartner vom Vertreter ohne Vertretungsmacht "Erfüllung" verlangt, muss dieser grundsätzlich alle Pflichten so erfüllen, wie es der Vertretene getan hätte.
Hat der Vertreter ohne Vertretungsmacht dem Geschäftspartner eine Sache verkauft (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB), so muss nun er die versprochene Sache dem Geschäftspartner übergeben und übereignen (und diese ggf. vorher beschaffen).
Das bedeutet aber nicht, dass zwischen dem Vertreter ohne Vertretungsmacht und dem Geschäftspartner ein Vertrag zustande gekommen ist. Vielmehr handelt es sich um ein gesetzliches Schuldverhältnis. Dennoch stehen dem Vertreter ohne Vertretungsmacht bei dieser Gestaltung auch alle Rechte zu, die eigentlich der Vertretene gehabt hätte.
Der Vertreter ohne Vertretungsmacht kann Erfüllung (etwa Kaufpreiszahlung) vom Geschäftspartner verlangen und solange seine Leistung verweigern (§ 320 Abs. 1 BGB). Er kann aufrechnen (§ 389 BGB). Bei Schlechtleistung stehen ihm die Rechte aus §§ 280 ff. BGB und die speziellen Gewährleistungsansprüche aus § 437 BGB zu. Er kann, wenn er Verbraucher und der Geschäftspartner Unternehmer ist, einen Widerruf nach § 355 BGB erklären. Die Verjährung (§ 214 BGB) ist genauso lang wie diejenige des Anspruchs gegen den Vertretenen.
Ärgerlich ist die Situation allerdings bei einer Anfechtung nach § 119 BGB:
Anfechtungsbefugt ist immer derjenige, den die Rechtsfolgen der Willenserklärung treffen. Handelt ein Vertreter ohne Vertretungsmacht, steht ihm dann das Anfechtungsrecht erst dann zu, wenn der Vertretene die Genehmigung endgültig verweigert. Wegen § 121 Abs 1 S. 1 BGB muss die Anfechtung allerdings "unverzüglich" erklärt werden.
Bei § 123 BGB stellt sich dieses Problem nicht, denn hier greift die komfortable Jahresfrist - ein Geschäftspartner, der durch Drohung oder Täuschung auf den Vertretenen eingewirkt hat, ist nicht schutzwürdig.