1. Was setzt die Haftung nach § 179 Abs. 1 BGB voraus?
a. Welche Rechtsfolgen hat § 179 Abs. 1 BGB?
In der Klausur ist es ausgesprochen wichtig, dass Sie sauber unterscheiden zwischen
- Erfüllung (der Vertreter ohne Vertretungsmacht muss sich so behandeln lassen, als sei er selbst Vertragspartner geworden - dazu auf der nächsten Seite) und
- Schadensersatz (es wird nur eine Geldzahlung geleistet, durch welche die eingetretenen Vermögenseinbußen ersetzt werden, § 249 BGB, § 251 BGB). Umstritten ist dabei, welcher Schaden damit eigentlich gemeint ist.
Nach einer Ansicht ist das negative Interesse, also ein möglicherweise höherer Schaden, der durch das Vertrauen auf die Wirksamkeit entstanden ist (z.B. abgelehnte Alternativangebote) nicht nach § 179 Abs. 1 BGB ersatzfähig.
- Man könne aus dem Nebeneinander von "Erfüllung" und "Schadensersatz" in § 179 Abs. 1 BGB folgern, dass ausschließlich der Vermögensverlust durch den Nichterhalt der Gegenleistung ausgeglichen werden soll (positives Interesse). Man spricht insoweit auch von Schadensersatz statt der Leistung bzw. Schadensersatz wegen Nichterfüllung.
Die Gegenansicht sieht einen Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens (negatives Interesse) vor.
- Sie weist auf § 179 Abs. 2 BGB hin. Hier werde zum Schutz des gutgläubigen Vertreters ohne Vertretungsmacht der Anspruch auf das positive Interesse begrenzt. Im Umkehrschluss aus dieser Regelung wird angenommen, dass nach Absatz 1 erst recht das negative Interesse und zwar ohne Begrenzung auf das positive Interesse ersetzt wird.
- Dies wird auch damit begründet, dass § 179 Abs. 1 BGB einen Strafcharakter hat und
- der Geschäftspartner umfassenden Schutz verdient hat.
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