2. Was setzt die Haf­tung nach § 179 Abs. 2 BGB vor­aus?

Kann man ne­ben § 179 Abs. 2 BGB An­sprü­che aus § 280 Abs. 1 BGB gel­tend ma­chen?

Wenn je­mand zu Un­recht be­haup­tet, Ver­tre­tungs­macht zu ha­ben, ver­letzt er da­durch die nach § 241 Abs. 2 BGB er­for­der­li­che Rück­sicht­nahme. So­weit dies zu­min­dest fahr­läs­sig er­folgt, kommt ein Scha­denser­satzan­spruch nicht nur aus § 179 Abs. 2 BGB in Be­tracht, son­dern auch aus § 280 Abs. 1 BGB. Da­bei kann be­reits durch die Auf­nahme der Ver­tragsver­hand­lun­gen im frem­den Na­men ein Schuld­ver­hält­nis zum Ge­schäfts­part­ner nach § 311 Abs. 3 S. 1 BGB ent­ste­hen.

X ver­kauft K im Na­men des V 100 Kis­ten Bier für 100 €, die K wei­ter an A für 150 € ver­kauft. K hätte das Bier auch bei U er­wer­ben kön­nen, wo es ihn nur 80 € ge­kos­tet hätte - da er aber un­be­dingt V als Lie­fe­ran­ten ge­win­nen woll­te, hat er auf die­ses Ge­schäft ver­zich­tet. Nun stellt sich her­aus, dass X keine Ver­tre­tungs­macht hatte - was er auf­grund von Fahr­läs­sig­keit ver­kannt hat­te. Als V die Ge­neh­mi­gung des Ver­trages (§ 177 Abs. 1 BGB) ver­wei­gert, lehnt auch U die Lie­fe­rung ab. V kann in der Folge das Bier auch selbst nur für 150 € be­schaf­fen, macht also durch den Ver­kauf an A kei­nen Ge­winn. Kann K von X 70 € oder nur 50 € Scha­denser­satz ver­lan­gen?

A. Of­fen­sicht­lich hat K ge­gen X einen An­spruch aus § 179 Abs. 2 BGB: X hat einen Ver­trag als Ver­tre­ter ohne Ver­tre­tungs­macht ge­schlos­sen, der nicht ge­neh­migt wurde - hatte aber keine Kennt­nis vom Feh­len der Ver­tre­tungs­macht.

  • Hätte K nie mit X ge­spro­chen, hätte er bei U ge­kauft - also nur 80 € an U ge­zahlt, für 150 € an A ver­kauft und da­mit 70 € Ge­winn ge­macht. Das ne­ga­tive In­ter­esse be­trägt da­her 150 € - 80 € = 70 €.
  • Wäre der Ver­trag wie er­war­tet er­füllt wor­den, hätte er an V 100 € zah­len müs­sen, von A 150 € er­hal­ten und da­mit nur 50 € Ge­winn ge­macht. Al­ler­dings würde das po­si­tive In­ter­esse nur 150 € - 100 € = 50 € be­tra­gen.

Nach § 179 Abs. 2 BGB kann K von X nur den nied­ri­ge­ren Be­trag, also 50 € er­setzt ver­lan­gen.

B. Es könnte sich aber auch ein An­spruch des K ge­gen X aus § 280 Abs. 1 BGB er­ge­ben.

I. Zwi­schen K und X ist aber durch die Ver­tragsver­hand­lun­gen ein Schuld­ver­hält­nis nach § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB un­d/o­der § 311 Abs. 3 S. 1 BGB ent­stan­den - zwar sollte X nicht Ver­tragspar­tei wer­den, er hat aber in den von ihm ge­führ­ten Ver­hand­lun­gen be­son­de­res Ver­trauen in An­spruch ge­nom­men.

II. Durch die feh­lende In­for­ma­tion über die feh­lende Ver­tre­tungs­macht hat X ent­ge­gen § 241 Abs. 2 BGB nicht die er­for­der­li­che Rück­sicht auf die Ent­schlie­ßungs­frei­heit und das Ver­mö­gen von K als recht­lich ge­schützte In­ter­es­sen ge­nom­men.

III. Diese feh­lende Rück­sicht­nahme be­ruht auf der fahr­läs­si­gen Un­kennt­nis der ei­ge­nen Ver­tre­tungs­macht, die X nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB iVm § 276 Abs. 1 S. 1 BGB iVm § 276 Abs. 2 BGB auch zu ver­tre­ten hat.

IV. Zu er­set­zen ist der durch die Pf­licht­ver­let­zung ent­stan­dene Scha­den. Denkt man sich die ei­gent­lich ge­bo­tene Auf­klä­rung des X über seine feh­lende Ver­tre­tungs­macht hin­zu, hätte V mit ihm kei­nen Ver­trag ge­schlos­sen - und sich da­mit an U ge­hal­ten. Er hätte dann nur 80 € ge­zahlt, aber wei­ter­hin für 150 € ver­kauft - und so 70 € Ge­winn ge­macht. An­ders als § 179 Abs. 2 BGB fin­det sich in der all­ge­mei­nen culpa in con­tra­hendo (§ 280 Abs. 1 BGB, § 311 Abs. 3 S. 1 BGB) keine Be­gren­zung auf das po­si­tive In­ter­esse.

Dar­über hin­aus sieht das Ge­setz für den An­spruch aus § 280 Abs. 1 BGB auch kei­nen Aus­schluss nach § 179 Abs. 3 S. 1 BGB bei Ken­nen­müs­sen des Ge­schäfts­part­ners vor, son­dern nur eine an­tei­lige Min­de­rung nach § 254 Abs. 1 BGB) und zu­dem keine Be­gren­zung des An­spruchs auf das po­si­tive In­ter­es­se.

In­so­weit ist frag­lich, ob § 280 Abs. 1 BGB (in Ver­bin­dung mit § 311 Abs. 3 S. 1 BGB) ne­ben § 179 Abs. 2 BGB An­wen­dung fin­den kann. Zur Lö­sung die­ses Wi­der­spruchs gibt es drei denk­bare Lö­sun­gen:

  • Man kann an­neh­men, dass § 179 Abs. 2 BGB eine ab­schlie­ßende Son­der­re­ge­lung zu § 280 Abs. 1 BGB ist, so­weit es (nur) um die feh­lende Ver­tre­tungs­macht geht. Dies ver­mei­det die Wer­tungs­wi­der­sprü­che völ­lig.
  • Man kann aber auch an­neh­men, dass die stren­gere Haf­tung nach § 280 Abs. 1 BGB ge­recht­fer­tigt ist: Der An­spruch schei­det nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB näm­lich aus, wenn der Schuld­ner die Pf­licht­ver­let­zung nicht zu ver­tre­ten hat - d.h. in der Re­gel, wenn ihm noch nicht ein­mal Fahr­läs­sig­keit vor­zu­wer­fen ist. Dem­ge­gen­über ver­langt § 179 Abs. 2 BGB (wie § 122 Abs. 1 BGB) ge­rade kein Ver­schul­den. In­so­weit ist die Haf­tung aus § 280 Abs. 1 BGB an stren­gere Voraus­set­zun­gen ge­knüpft, so dass sie durch­aus stren­ger sein kann.
  • Man kann schließ­lich auch ver­tre­ten, dass der An­spruch aus § 280 Abs. 1 BGB in den Fäl­len vor­ver­trag­li­cher Haf­tung stets durch das po­si­tive In­ter­esse zu de­ckeln ist. In­so­weit ent­hal­ten § 122 Abs. 1 BGB und § 179 Abs. 2 BGB ver­all­ge­mei­ne­rungs­fä­hige Re­geln.

Alle drei An­sich­ten sind in glei­cher Weise ver­tret­bar.

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