2. Was setzt die Haftung nach § 179 Abs. 2 BGB voraus?
Kann man neben § 179 Abs. 2 BGB Ansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB geltend machen?
Wenn jemand zu Unrecht behauptet, Vertretungsmacht zu haben, verletzt er dadurch die nach § 241 Abs. 2 BGB erforderliche Rücksichtnahme. Soweit dies zumindest fahrlässig erfolgt, kommt ein Schadensersatzanspruch nicht nur aus § 179 Abs. 2 BGB in Betracht, sondern auch aus § 280 Abs. 1 BGB. Dabei kann bereits durch die Aufnahme der Vertragsverhandlungen im fremden Namen ein Schuldverhältnis zum Geschäftspartner nach § 311 Abs. 3 S. 1 BGB entstehen.
X verkauft K im Namen des V 100 Kisten Bier für 100 €, die K weiter an A für 150 € verkauft. K hätte das Bier auch bei U erwerben können, wo es ihn nur 80 € gekostet hätte - da er aber unbedingt V als Lieferanten gewinnen wollte, hat er auf dieses Geschäft verzichtet. Nun stellt sich heraus, dass X keine Vertretungsmacht hatte - was er aufgrund von Fahrlässigkeit verkannt hatte. Als V die Genehmigung des Vertrages (§ 177 Abs. 1 BGB) verweigert, lehnt auch U die Lieferung ab. V kann in der Folge das Bier auch selbst nur für 150 € beschaffen, macht also durch den Verkauf an A keinen Gewinn. Kann K von X 70 € oder nur 50 € Schadensersatz verlangen?
A. Offensichtlich hat K gegen X einen Anspruch aus § 179 Abs. 2 BGB: X hat einen Vertrag als Vertreter ohne Vertretungsmacht geschlossen, der nicht genehmigt wurde - hatte aber keine Kenntnis vom Fehlen der Vertretungsmacht.
- Hätte K nie mit X gesprochen, hätte er bei U gekauft - also nur 80 € an U gezahlt, für 150 € an A verkauft und damit 70 € Gewinn gemacht. Das negative Interesse beträgt daher 150 € - 80 € = 70 €.
- Wäre der Vertrag wie erwartet erfüllt worden, hätte er an V 100 € zahlen müssen, von A 150 € erhalten und damit nur 50 € Gewinn gemacht. Allerdings würde das positive Interesse nur 150 € - 100 € = 50 € betragen.
Nach § 179 Abs. 2 BGB kann K von X nur den niedrigeren Betrag, also 50 € ersetzt verlangen.
B. Es könnte sich aber auch ein Anspruch des K gegen X aus § 280 Abs. 1 BGB ergeben.
I. Zwischen K und X ist aber durch die Vertragsverhandlungen ein Schuldverhältnis nach § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB und/oder § 311 Abs. 3 S. 1 BGB entstanden - zwar sollte X nicht Vertragspartei werden, er hat aber in den von ihm geführten Verhandlungen besonderes Vertrauen in Anspruch genommen.
II. Durch die fehlende Information über die fehlende Vertretungsmacht hat X entgegen § 241 Abs. 2 BGB nicht die erforderliche Rücksicht auf die Entschließungsfreiheit und das Vermögen von K als rechtlich geschützte Interessen genommen.
III. Diese fehlende Rücksichtnahme beruht auf der fahrlässigen Unkenntnis der eigenen Vertretungsmacht, die X nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB iVm § 276 Abs. 1 S. 1 BGB iVm § 276 Abs. 2 BGB auch zu vertreten hat.
IV. Zu ersetzen ist der durch die Pflichtverletzung entstandene Schaden. Denkt man sich die eigentlich gebotene Aufklärung des X über seine fehlende Vertretungsmacht hinzu, hätte V mit ihm keinen Vertrag geschlossen - und sich damit an U gehalten. Er hätte dann nur 80 € gezahlt, aber weiterhin für 150 € verkauft - und so 70 € Gewinn gemacht. Anders als § 179 Abs. 2 BGB findet sich in der allgemeinen culpa in contrahendo (§ 280 Abs. 1 BGB, § 311 Abs. 3 S. 1 BGB) keine Begrenzung auf das positive Interesse.
Darüber hinaus sieht das Gesetz für den Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB auch keinen Ausschluss nach § 179 Abs. 3 S. 1 BGB bei Kennenmüssen des Geschäftspartners vor, sondern nur eine anteilige Minderung nach § 254 Abs. 1 BGB) und zudem keine Begrenzung des Anspruchs auf das positive Interesse.
Insoweit ist fraglich, ob § 280 Abs. 1 BGB (in Verbindung mit § 311 Abs. 3 S. 1 BGB) neben § 179 Abs. 2 BGB Anwendung finden kann. Zur Lösung dieses Widerspruchs gibt es drei denkbare Lösungen:
- Man kann annehmen, dass § 179 Abs. 2 BGB eine abschließende Sonderregelung zu § 280 Abs. 1 BGB ist, soweit es (nur) um die fehlende Vertretungsmacht geht. Dies vermeidet die Wertungswidersprüche völlig.
- Man kann aber auch annehmen, dass die strengere Haftung nach § 280 Abs. 1 BGB gerechtfertigt ist: Der Anspruch scheidet nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB nämlich aus, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat - d.h. in der Regel, wenn ihm noch nicht einmal Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Demgegenüber verlangt § 179 Abs. 2 BGB (wie § 122 Abs. 1 BGB) gerade kein Verschulden. Insoweit ist die Haftung aus § 280 Abs. 1 BGB an strengere Voraussetzungen geknüpft, so dass sie durchaus strenger sein kann.
- Man kann schließlich auch vertreten, dass der Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB in den Fällen vorvertraglicher Haftung stets durch das positive Interesse zu deckeln ist. Insoweit enthalten § 122 Abs. 1 BGB und § 179 Abs. 2 BGB verallgemeinerungsfähige Regeln.
Alle drei Ansichten sind in gleicher Weise vertretbar.