B. Was ist bei Stell­ver­tre­tung zu prü­fen?

I. Kann man sich im­mer ver­tre­ten las­sen?

Die Stell­ver­tre­tung ist aus­ge­schlos­sen bei sog. höchst­per­sön­li­chen Ge­schäf­ten. Dazu ge­hö­ren ins­be­son­de­re:

  • Die Ehe­schlie­ßung (§ 1311 S. 1 BGB) - diese muss per­sön­lich er­fol­gen. Das ist kei­nes­wegs selbst­ver­ständ­lich - in an­de­ren Staa­ten ist es durch­aus zu­läs­sig, dass die Ehe­schlie­ßung durch einen Ver­tre­ter er­folgt. Die Re­ge­lung recht­fer­tigt sich vor al­lem dar­aus, dass man si­cher­stel­len will, dass es den Ehe­leu­ten ernst ist und kein Zwang o.ä. aus­ge­übt wird.
  • Die Er­rich­tung ei­nes Te­sta­ments (§ 2064 BGB) - auch hier ver­langt das Ge­setz, dass der Er­b­las­ser es per­sön­lich er­rich­tet. Ziel ist es hier, Ma­ni­pu­la­tio­nen zu ver­hin­dern und die Selbst­ver­ant­wor­tung für das ei­gene Ver­mö­gen zu stär­ken.
  • Ent­spre­chend kann auch ein Erb­ver­trag (§ 2274 BGB) nur per­sön­lich ge­schlos­sen wer­den - denn die­ser tritt an die Stelle des Te­sta­ments (und weist so­gar eine ver­stärkte Bin­dung auf).

Selbst­ver­ständ­lich steht es den Par­teien je­des Ver­trages frei, die Stell­ver­tre­tung durch einen Ver­trag aus­zu­schlie­ßen. Auch dann löst ein Han­deln ei­nes Ver­tre­ters keine Rechts­fol­gen aus. Et­was an­de­res kann sich aus­nahms­weise aus Treu und Glau­ben (§ 242 BGB) er­ge­ben, ins­be­son­dere wenn die Par­teien sich ein­ver­nehm­lich an die durch das Ver­tre­terhan­deln aus­ge­lös­ten Fol­gen hal­ten.

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