A. Wel­che be­son­de­ren Kon­stel­la­tio­nen der Stell­ver­tre­tung gibt es?

I. Was ist ein Empfangs­ver­tre­ter?

Nach § 164 Abs. 3 BGB gel­ten die Re­ge­lun­gen der Stell­ver­tre­tung nicht nur für die Ab­gabe ei­ner Wil­lens­er­klä­rung, son­dern auch für de­ren Zu­gang. Man spricht in­so­weit von "Empfangs­ver­tre­tung" oder "Pas­siv­ver­tre­tung".

  1. Er­for­der­lich ist zu­nächst, dass die Wil­lens­er­klä­rung ei­nes Ge­schäfts­part­ners ge­gen­über dem Ver­tre­te­nen ab­ge­ge­ben wer­den soll. Hier­für ge­nügt es, wenn sie in Rich­tung auf den Ver­tre­ter auf den Weg ge­bracht wird. Mög­lich ist aber auch, dass der Ver­tre­ter sie vor dem Ver­tre­te­nen in Empfang nimmt.

Der Pro­ku­rist be­ar­bei­tet die Ge­schäfts­brie­fe, be­vor er sie dem Ge­schäfts­füh­rer der GmbH vor­legt.

Es muss aus der Er­klä­rung des Ge­schäfts­part­ners deut­lich wer­den, dass hier­durch der Ver­tre­tene (und nicht der Ver­tre­ter) be­rech­tigt und ver­pflich­tet wer­den soll.

Der Empfangs­ver­tre­ter darf die Ent­ge­gen­nahme der Wil­lens­er­klä­rung nicht aus­drück­lich ab­leh­nen - ihm steht eine ei­gene Ent­schei­dungs­be­fug­nis zu. Bei un­be­rech­tig­ter Ab­leh­nung kön­nen frei­lich die Grund­sätze der Zu­gangs­ver­ei­te­lung (§ 162 BGB) ein­grei­fen.

  1. Der Empfangs­ver­tre­ter muss das Of­fen­kun­dig­keits­prin­zip wah­ren. Das be­deu­tet, er muss er­klä­ren oder es muss sich zu­min­dest aus den Um­stän­den (§ 164 Abs. 1 S. 2 BGB) er­ge­ben, dass die ihm ge­gen­über er­fol­gen­den Er­klä­run­gen un­mit­tel­bar ge­gen­über dem Ver­tre­te­nen wir­ken.

  2. Schließ­lich muss Ver­tre­tungs­macht vor­lie­gen. Im Zwei­fel um­fasst die ak­tive Ver­tre­tungs­macht auch die Be­fug­nis zur Pas­siv­ver­tre­tung im ent­spre­chen­den Be­reich. Es kann aber auch aus­schließ­lich Pas­siv­ver­tre­tungs­macht ein­ge­räumt wer­den (vgl. § 55 Abs. 4 1. HS HGB).

Wer einen An­trag auf Ab­schluss ei­nes Kauf­ver­tra­ges ma­chen darf, wird im Re­gel­fall auch die An­nahme ent­ge­gen­neh­men dür­fen.

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