16. Ka­pi­tel: Noch ein­mal: Rechts­ge­schäftsleh­re, insb. Stell­ver­tre­tung

A. Wel­che be­son­de­ren Kon­stel­la­tio­nen der Stell­ver­tre­tung gibt es?

Der Nor­mal­fall der Stell­ver­tre­tung setzt vor­aus, dass eine Per­son eine ei­gene Wil­lens­er­klä­rung ab­gibt, de­ren Wir­kun­gen für und ge­gen den Ver­tre­te­nen wirkt. Das Ge­setz kennt aber Ab­wei­chun­gen von die­sem Nor­mal­fall:

  • Ei­ner­seits gibt es ne­ben der in § 164 Abs. 1 BGB ge­re­gel­ten "Ak­tiv­ver­tre­tung" auch die sog. "Pas­siv­ver­tre­tung" (§ 164 Abs. 3 BGB; Empfangs­ver­tre­ter). Zwar wird hier aus­drück­lich nur auf die ent­spre­chende An­wen­dung der Re­ge­lun­gen der Ak­tiv­ver­tre­tung ver­wie­sen - in der Klau­sur müs­sen Sie aber doch ei­nige Be­son­der­hei­ten be­ach­ten.
  • An­de­rer­seits kann es auch vor­kom­men, dass mehr als eine Per­son be­voll­mäch­tigt ist. Dies ist na­ment­lich der Fall bei der "Ge­samt­ver­tre­tung" (z.B. § 35 Abs. 2 S. 1 Gm­bHG für meh­rere Ge­schäfts­füh­rer ei­ner Gm­bH) oder der "Mehr­heits­ver­tre­tung" (z.B. § 26 Abs. 2 S. 1 BGB für meh­rere Vor­stands­mit­glie­der ei­nes Ver­eins).

Diese bei­den Son­der­fälle wol­len wir uns im Fol­gen­den et­was nä­her an­se­hen.

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