A. Was bedeutet "Rechtsfähigkeit"?
Können auch vor Geburt Rechte und Pflichten entstehen?
Obwohl die Rechtsfähigkeit des Menschen erst mit Vollendung der Geburt beginnt (§ 1 BGB), können auch schon vor Geburt Rechte und Pflichten des bereits gezeugten, noch ungeborenen Kindes (sog. nasciturus) angelegt sein:
- Gesetzlich geregelt ist in § 1923 Abs. 2 BGB die Möglichkeit, ein noch nicht geborenes Kind als Erbe einzusetzen. Mit Vollendung der Geburt wird es dann Erbe, auch wenn der Erblasser schon vor der Geburt gestorben ist.
- Eine ähnliche Regelung sieht § 844 Abs. 2 S. 2 BGB vor, soweit vor Geburt des Kindes ein Unterhaltspflichtiger (insbesondere Vater oder Mutter) getötet wird: Auch hier erwirbt das Kind (erst) nach seiner Geburt einen Anspruch gegen den Schädiger.
- Ungeregelt sind Ansprüche aus Deliktsrecht (§ 823 Abs. 1 BGB) für Schäden, die bereits vor Geburt verursacht wurden, deren Folgen sich aber erst nach Geburt zeigen. Nach § 823 Abs. 1 BGB muss ein Rechtsgut eines anderen verletzt worden sein - damit ist aber eigentlich nur ein Träger von Rechten und Pflichten, also ein Rechtssubjekt gemeint. Menschen werden jedoch wegen § 1 BGB erst mit Vollendung der Geburt rechtsfähig - daher könnte bei strenger Anwendung des Wortlauts eine Gesundheits- oder Körperverletzung des ungeborenen Kindes nie zu Schadensersatzansprüchen führen. Die Rechtsprechung löst das Problem, indem sie die Frage als reine Kausalitätsproblematik behandelt und auf den Zeitpunkt der Geburt abstellt. Das bedeutet:
Wenn ein Kind (auch nur für eine Sekunde) lebend geboren wird, stehen ihm Ansprüche wegen vor der Geburt verursachten Körper- und Gesundheitsschäden aus § 823 Abs. 1 BGB zu. Die Ursache dieser Schäden wurde zwar vor Geburt gesetzt, sie sind aber rechtlich relevant erst nach Vollendung der Geburt (verzögert) eingetreten. Die Lage war also wie bei einer Fallgrube oder einem langsam wirkenden Gift.
Stirbt das Kind vor Geburt, hat es keine Ansprüche. Denn es gab nie eine rechtsfähige Person, deren Rechtsgüter verletzt werden konnten. Die Lage ist also wie bei einer Fallgrube, in die niemand je hineinfällt.
Ein nondum conceptus steht zeitlich noch vor dem Nasciturus, hier hat sich der Embryo noch nicht in den Uterus eingenistet, das Kind ist noch nicht gezeugt. Seine Rechtsstellung ist schwächer als die des Nasciturus, er kann insbesondere nicht Erbe sein (§ 1923 Abs. 2 BGB).