II. Was ist bei "ei­ge­ner Wil­lens­er­klä­rung" zu er­ör­tern?

2. Wie groß muss der Ent­schei­dungs­spiel­raum sein?

Für die "ei­ge­ne" Wil­lens­er­klä­rung ist grund­sätz­lich er­for­der­lich, dass der Ver­tre­ter ir­gend­ei­nen Ent­schei­dungs­spiel­raum hat - die­ser kann sich auf das "Ob" (Kauf oder Nicht­kauf ei­nes be­stimm­ten Au­tos - aber keine Al­ter­na­ti­ve) oder das "Wie" (ei­nes von zwei Au­tos) be­zie­hen. Dies folgt aus dem Be­griff der "Wil­lens­er­klä­rung", die denk­not­wen­dig an einen ei­ge­nen Ent­schluss des Er­klä­ren­den (also des Ver­tre­ters) an­knüpft - wer nur ein rei­nes Sprach­rohr für fremde Er­klä­run­gen ist, han­delt nicht als Ver­tre­ter, son­dern nur als Bote.

Al­ler­dings sieht das BGB in § 166 Abs. 2 BGB aus­drück­lich auch die Si­tua­tion vor, dass der Ver­tre­ter nach be­stimm­ten Wei­sun­gen des Voll­macht­ge­bers han­deln muss. In die­sen Fäl­len ist der Ent­schei­dungs­spiel­raum ein­ge­schränkt.

K er­laubt sei­nem Ver­tre­ter A, ein Auto mit ei­nem Bau­jahr ab 2000 zu ei­nem Preis von 1.000 € bis 2.000 € bei V für ihn zu er­wer­ben. Dann ist die Wil­lens­er­klä­rung des A in Be­zug auf den Ver­tragspart­ner (V) be­reits zwin­gend vor­ge­ge­ben (er hat also keine Be­fug­nis, ge­gen­über X zu han­deln), be­züg­lich des Ge­gen­standes (er muss ein Bau­jahr ab 2000 wäh­len und darf keine äl­te­ren Fahr­zeuge in Be­tracht zie­hen) und des Prei­ses (1.000 € bis 2.000 € - kauft er teu­rer, han­delt er au­ßer­halb sei­ner Ver­tre­tungs­be­fug­nis) ein­ge­schränkt.

Die Be­schrän­kun­gen kön­nen so weit ge­hen, dass fak­tisch keine ei­gene Ge­stal­tungs­frei­heit des Ver­tre­ters mehr ver­bleibt. Man spricht dann von ei­nem "Ver­tre­ter mit ge­bun­de­ner Marsch­route". Das prak­ti­sche Be­dürf­nis für diese Mög­lich­keit be­ruht dar­auf, dass in be­stimm­ten Fäl­len die Ein­schal­tung ei­nes Boten nicht mög­lich oder zu­min­dest prak­tisch er­schwert wä­re. Recht­lich wird dies dar­auf ge­stützt, dass nach dem BGB al­lein das Auf­tre­ten nach au­ßen maß­geb­lich ist, der Wille der Be­tei­lig­ten als sol­cher aber un­be­acht­lich sein soll (vgl. § 164 Abs. 2 BGB). Ist für den Ver­tragspart­ner also nicht er­sicht­lich, dass es sich um einen Ver­tre­ter mit ge­bun­de­ner Marsch­route han­delt, der tat­säch­lich kei­nen Ent­schei­dungs­spiel­raum hat, ist dies un­be­acht­lich.

V ver­kauft durch no­ta­ri­ell be­ur­kun­de­ten Ver­trag beim No­tar N ein Grund­stück an K (§ 433 BGB, § 311b Abs. 1 S. 1 BGB). Zur Er­fül­lung die­ses Ver­trages muss V die Auf­las­sung des Grund­stücks an K in no­ta­ri­el­ler Form er­klä­ren (§ 925 BGB) und zwar bei "gleich­zei­ti­ger An­we­sen­heit bei­der Teile vor ei­ner zu­stän­di­gen Stelle". In der Pra­xis wird dazu ein An­ge­stell­ter des N un­ter Be­frei­ung von § 181 BGB be­voll­mäch­tigt, die Auf­las­sungser­klä­rung für beide Par­teien ab­zu­ge­ben, so­bald der Kauf­preis ge­zahlt ist. Die­ser An­ge­stellte hat kei­nen Ent­schei­dungs­spiel­raum über "ob" oder "wie". Ein Auf­tre­ten als Bote würde aber die Voraus­set­zung gleich­zei­ti­ger An­we­sen­heit in § 925 BGB nicht er­fül­len - da­her tritt der An­ge­stellte als Ver­tre­ter auf.

Aus­ge­schlos­sen sein soll zu­dem bei Feh­len ei­ner Sat­zungs­re­ge­lung die Über­mitt­lung von Stim­men auf der Mit­glie­der­ver­samm­lung ei­nes Ver­eins (§ 32 BGB) durch Boten. Ein Mit­glied, das nicht zur Ver­samm­lung kom­men kann, darf aber einen Dritten be­voll­mäch­ti­gen (Stimm­rechts­voll­macht) und die­sen durch ganz kon­krete Wei­sun­gen zu je­dem ein­zel­nen Be­schluss bin­den.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).
32


Grundkurs Bürgerliches Recht (2024/2025) lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.