II. Was ist bei "eigener Willenserklärung" zu erörtern?
2. Wie groß muss der Entscheidungsspielraum sein?
Für die "eigene" Willenserklärung ist grundsätzlich erforderlich, dass der Vertreter irgendeinen Entscheidungsspielraum hat - dieser kann sich auf das "Ob" (Kauf oder Nichtkauf eines bestimmten Autos - aber keine Alternative) oder das "Wie" (eines von zwei Autos) beziehen. Dies folgt aus dem Begriff der "Willenserklärung", die denknotwendig an einen eigenen Entschluss des Erklärenden (also des Vertreters) anknüpft - wer nur ein reines Sprachrohr für fremde Erklärungen ist, handelt nicht als Vertreter, sondern nur als Bote.
Allerdings sieht das BGB in § 166 Abs. 2 BGB ausdrücklich auch die Situation vor, dass der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers handeln muss. In diesen Fällen ist der Entscheidungsspielraum eingeschränkt.
K erlaubt seinem Vertreter A, ein Auto mit einem Baujahr ab 2000 zu einem Preis von 1.000 € bis 2.000 € bei V für ihn zu erwerben. Dann ist die Willenserklärung des A in Bezug auf den Vertragspartner (V) bereits zwingend vorgegeben (er hat also keine Befugnis, gegenüber X zu handeln), bezüglich des Gegenstandes (er muss ein Baujahr ab 2000 wählen und darf keine älteren Fahrzeuge in Betracht ziehen) und des Preises (1.000 € bis 2.000 € - kauft er teurer, handelt er außerhalb seiner Vertretungsbefugnis) eingeschränkt.
Die Beschränkungen können so weit gehen, dass faktisch keine eigene Gestaltungsfreiheit des Vertreters mehr verbleibt. Man spricht dann von einem "Vertreter mit gebundener Marschroute". Das praktische Bedürfnis für diese Möglichkeit beruht darauf, dass in bestimmten Fällen die Einschaltung eines Boten nicht möglich oder zumindest praktisch erschwert wäre. Rechtlich wird dies darauf gestützt, dass nach dem BGB allein das Auftreten nach außen maßgeblich ist, der Wille der Beteiligten als solcher aber unbeachtlich sein soll (vgl. § 164 Abs. 2 BGB). Ist für den Vertragspartner also nicht ersichtlich, dass es sich um einen Vertreter mit gebundener Marschroute handelt, der tatsächlich keinen Entscheidungsspielraum hat, ist dies unbeachtlich.
V verkauft durch notariell beurkundeten Vertrag beim Notar N ein Grundstück an K (§ 433 BGB, § 311b Abs. 1 S. 1 BGB). Zur Erfüllung dieses Vertrages muss V die Auflassung des Grundstücks an K in notarieller Form erklären (§ 925 BGB) und zwar bei "gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle". In der Praxis wird dazu ein Angestellter des N unter Befreiung von § 181 BGB bevollmächtigt, die Auflassungserklärung für beide Parteien abzugeben, sobald der Kaufpreis gezahlt ist. Dieser Angestellte hat keinen Entscheidungsspielraum über "ob" oder "wie". Ein Auftreten als Bote würde aber die Voraussetzung gleichzeitiger Anwesenheit in § 925 BGB nicht erfüllen - daher tritt der Angestellte als Vertreter auf.
Ausgeschlossen sein soll zudem bei Fehlen einer Satzungsregelung die Übermittlung von Stimmen auf der Mitgliederversammlung eines Vereins (§ 32 BGB) durch Boten. Ein Mitglied, das nicht zur Versammlung kommen kann, darf aber einen Dritten bevollmächtigen (Stimmrechtsvollmacht) und diesen durch ganz konkrete Weisungen zu jedem einzelnen Beschluss binden.