II. Welche Ansprüche bestehen gegen den vermeintlichen Vertreter?
3. Wann scheidet eine Haftung des vermeintlichen Vertreters aus?
§ 179 Abs. 3 BGB nennt zwei gesetzliche Ausschlussgründe: Die Haftung ist einerseits ausgeschlossen, wenn der Geschäftspartner wusste, dass der vermeintliche Vertreter gar keine Vertretungsmacht hatte bzw. seine Vertretungsmacht überschritt (§ 179 Abs. 3 S. 1 BGB). Andererseits werden beschränkt geschäftsfähige (§ 107 BGB) Vertreter nach § 179 Abs. 3 S. 2 BGB privilegiert. Diese schauen wir uns auf den nächsten Seiten näher an. Daneben gibt es einige ungeschriebene Ausschlussgründe, die Sie schon einmal gehört haben sollten.
- Die Haftung des Vertreters ist ausgeschlossen, wenn der Geschäftspartner selbst die Wirksamkeit des Vertretergeschäfts durch einen Widerruf (§ 178 BGB) verhindert hat. Will sich also der Geschäftspartner alle Optionen offen halten, muss er den Vertretenen zur Genehmigung auffordern (§ 177 Abs. 2 BGB) und den Ablauf der Frist abwarten.
- Die Haftung des Vertreters ist auch ausgeschlossen, wenn eine Kollusion oder ein dem Geschäftspartner bekannter Missbrauch der Vertretungsmacht vorliegt. Denn in diesen Fällen ist der Geschäftspartner nicht schutzwürdig - er wusste bzw. hätte wissen müssen, dass der Vertretene nicht verpflichtet wird. Für diesen Schaden kann er den Vertreter nicht zur Verantwortung ziehen.
- Ein Anspruch aus § 179 BGB scheidet auch aus, wenn ein Anspruch gegen den Vertretenen aus anderen Gründen nicht wirksam zustande gekommen wäre. Dies ist etwa der Fall bei Formverstoß (§ 125 BGB), Gesetzeswidrigkeit (§ 134 BGB) oder Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB). Denn in diesem Fall soll der Geschäftspartner nicht besser stehen, als wenn Vertretungsmacht vorgelegen hätte - auch dann hätte er aber keinen Anspruch erworben. Geschäftsunfähigkeit bzw. beschränkte Geschäftsfähigkeit des Vertretenen steht der Haftung des Vertreters aus § 179 BGB nicht entgegen - denn auch Geschäftsunfähige und beschränkt Geschäftsfähige können sich (notfalls gesetzlich) vertreten lassen.
- Schließlich soll die Haftung aus § 179 BGB ausgeschlossen sein, wenn die Forderung gegen den Vertretenen an dessen fehlendem Vermögen gescheitert wäre (namentlich wenn dieser Insolvenz angemeldet hat). Dann soll der Geschäftspartner durch das Fehlen der Vertretungsmacht nicht besser stehen als bei deren Vorhandensein.
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