II. Wel­che An­sprü­che be­ste­hen ge­gen den ver­meint­li­chen Ver­tre­ter?

5. Wie ver­hält sich § 179 BGB zu an­de­ren An­sprü­chen?

Es ist um­strit­ten, ob ne­ben der Haf­tung aus § 179 Abs. 1 BGB oder § 179 Abs. 2 BGB auch An­sprü­che aus culpa in con­tra­hendo (§ 280 Abs. 1 BGB iVm § 311 Abs. 3 S. 1 BGB) in Be­tracht kom­men. Auf den ers­ten Blick scheint diese Re­ge­lung zu pas­sen: Si­cher­lich tref­fen auch den Ver­tre­ter ohne Ver­tre­tungs­macht Rück­sicht­nah­me­pflich­ten (§ 241 Abs. 2 BGB), ob­wohl er nicht selbst Ver­tragspar­tei wer­den soll­te, und auch den Ge­schäfts­part­ner tref­fen ihm ge­gen­über sol­che Pf­lich­ten. Um­strit­ten ist al­ler­dings, ob auch das Feh­len der Ver­tre­tungs­macht zu An­sprü­chen aus § 280 Abs. 1 BGB füh­ren kann.

Ge­gen eine An­wen­dung von § 280 Abs. 1 BGB ne­ben § 179 BGB spricht, dass § 179 Abs. 3 BGB jeg­li­che Haf­tung schon bei Ken­nen­müs­sen, d.h. fahr­läs­si­ger Un­kennt­nis aus­schließt, wäh­rend für An­sprü­che aus § 280 Abs. 1 BGB nur eine an­tei­lige Her­ab­set­zung we­gen Mit­ver­schul­den aus § 254 Abs. 1 BGB er­folgt. Zu­dem ist je­den­falls dem Wort­laut von § 280 BGB keine Be­gren­zung des Er­satz­an­spruchs durch das po­si­tive In­ter­esse zu ent­neh­men. Die Haf­tung wäre also er­heb­lich stren­ger.

Für eine An­wen­dung von § 280 Abs. 1 BGB ne­ben § 179 BGB spricht je­doch, dass die culpa in con­tra­hendo Ver­tre­ten­müs­sen (§ 276 Abs. 1 BGB, § 278 BGB) vor­aus­setzt, wäh­rend § 179 Abs. 2 BGB eine ver­schul­den­su­n­ab­hän­gige Haf­tung dar­stellt. Diese stren­gere Voraus­set­zung kann die Berück­sich­ti­gung des Mit­ver­schul­dens als reine Min­de­rung statt voll­stän­di­gen Aus­schlus­ses kompen­sie­ren.

Un­strei­tig ne­ben § 179 BGB an­wend­bar ist § 826 BGB (vor­sätz­li­che sit­ten­wid­rige Schä­di­gung) - das dor­tige Vor­satzer­for­der­nis gleicht die ver­schärf­ten Fol­gen aus.

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