4. Wann haf­tet wer bei Un­ter­be­voll­mäch­ti­gung?

Wer haf­tet bei Män­geln der Haupt­voll­macht?

Wenn der Un­ter­ver­tre­ter zwar eine wirk­same Voll­macht durch den Haupt­ver­tre­ter er­hal­ten hat, je­doch die­ser we­gen feh­len­der wirk­sa­mer Voll­macht des Ver­tre­te­nen gar keine Rechts­ge­schäfte für den Ver­tre­te­nen ab­schlie­ßen durf­te, wirft dies Ge­rech­tig­keits­be­den­ken auf: Ihn trifft auf ein­mal ein dop­pel­tes Haf­tungs­ri­siko - ge­gen­über dem Ge­schäfts­part­ner muss er so­wohl für das Feh­len sei­ner Voll­macht als auch für das Feh­len der Voll­macht des Haupt­ver­tre­ters nach § 179 BGB ein­ste­hen.

Im hoch al­ko­ho­li­sier­ten Zu­stand (§ 105 Abs. 2 BGB) be­voll­mäch­tigt K den A, für ihn bei V einen PKW zu kau­fen. Der viel be­schäf­tigte A schickt sei­ner­seits B um den Ver­trag für K ab­zu­schlie­ßen. B er­wirbt im Na­men des K bei V einen VW Golf, wo­bei er deut­lich macht, sei­ner­seits von A be­voll­mäch­tigt zu sein. Nun ver­wei­gert K die Ge­neh­mi­gung des Ver­trages (§ 177 BGB); V will Zah­lung des Kauf­prei­ses von K.

So­lange der Ge­schäfts­part­ner von der Un­ter­ver­tre­tung nichts weiß, wird die­ser Fall un­strei­tig wie der Fall der feh­ler­haf­ten Un­ter­voll­macht ge­löst. Um­strit­ten ist je­doch, in­wie­weit der Ge­schäfts­part­ner An­sprü­che aus § 179 Abs. 1 BGB (b­zw. nach Ein­schrän­kung durch § 179 Abs. 2 BGB) ge­gen den Un­ter­ver­tre­ter gel­tend ma­chen kann, wenn ihm ge­gen­über of­fen­ge­legt wurde, dass die­ser nur Un­ter­be­voll­mäch­tig­ter ist und aus­schließ­lich die Haupt­voll­macht an ei­nem Feh­ler lei­det.

Ei­ner­seits wird ver­tre­ten, dass auch in die­sem Fall der Un­ter­ver­tre­ter ne­ben dem Haupt­ver­tre­ter ge­samt­schuld­ne­risch (§ 421 BGB) dem Ge­schäfts­part­ner aus § 179 Abs. 1 BGB (b­zw. § 179 Abs. 2 BGB) auf Scha­denser­satz haf­tet. Der Un­ter­ver­tre­ter kann Aus­gleich nur im In­nen­ver­hält­nis vom Haupt­ver­tre­ter ver­lan­gen (§ 426 BGB), muss je­doch dem Ge­schäfts­part­ner sei­nen Scha­den voll er­set­zen.

  • Trotz Of­fen­le­gung ist kein wirk­sa­mer Ver­trag zwi­schen Ge­schäfts­part­ner und Ver­tre­te­nen zu­stande ge­kom­men.
  • § 179 BGB nimmt in­so­weit keine Dif­fe­ren­zie­rung vor.
  • Der Un­ter­ver­tre­ter ist das Ri­siko der Un­wirk­sam­keit be­wusst ein­ge­gan­gen.

Die Ge­gen­auf­fas­sung schließt für die­sen Fall hin­ge­gen die Haf­tung des Un­ter­ver­tre­ters aus. Ge­gen­über dem Ge­schäfts­part­ner soll dann nur der Haupt­ver­tre­ter aus § 179 Abs. 1 BGB (b­zw. § 179 Abs. 2 BGB) haf­ten.

  • Der Un­ter­ver­tre­ter hatte die von ihm be­haup­tete Ver­tre­tungs­macht für den Haupt­ver­tre­ter.
  • Das Rechts­ver­hält­nis zwi­schen Haupt­ver­tre­ter und Ver­tre­te­nen ist für ihn hin­ge­gen eben­so­we­nig wie für den Ge­schäfts­part­ner er­sicht­lich.
  • Sein Ver­trauen ist da­her gleich­falls schutz­wür­dig.
  • Dem­ge­gen­über ist der Ge­schäfts­part­ner nicht schutz­be­dürf­tig: Ihm war be­kannt, dass es auf zwei Rechts­be­zie­hun­gen an­kommt und er kann sich beim Haupt­ver­tre­ter schad­los hal­ten.
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