4. Wann haftet wer bei Unterbevollmächtigung?
Wer haftet bei Mängeln der Hauptvollmacht?
Wenn der Untervertreter zwar eine wirksame Vollmacht durch den Hauptvertreter erhalten hat, jedoch dieser wegen fehlender wirksamer Vollmacht des Vertretenen gar keine Rechtsgeschäfte für den Vertretenen abschließen durfte, wirft dies Gerechtigkeitsbedenken auf: Ihn trifft auf einmal ein doppeltes Haftungsrisiko - gegenüber dem Geschäftspartner muss er sowohl für das Fehlen seiner Vollmacht als auch für das Fehlen der Vollmacht des Hauptvertreters nach § 179 BGB einstehen.
Im hoch alkoholisierten Zustand (§ 105 Abs. 2 BGB) bevollmächtigt K den A, für ihn bei V einen PKW zu kaufen. Der viel beschäftigte A schickt seinerseits B um den Vertrag für K abzuschließen. B erwirbt im Namen des K bei V einen VW Golf, wobei er deutlich macht, seinerseits von A bevollmächtigt zu sein. Nun verweigert K die Genehmigung des Vertrages (§ 177 BGB); V will Zahlung des Kaufpreises von K.
Solange der Geschäftspartner von der Untervertretung nichts weiß, wird dieser Fall unstreitig wie der Fall der fehlerhaften Untervollmacht gelöst. Umstritten ist jedoch, inwieweit der Geschäftspartner Ansprüche aus § 179 Abs. 1 BGB (bzw. nach Einschränkung durch § 179 Abs. 2 BGB) gegen den Untervertreter geltend machen kann, wenn ihm gegenüber offengelegt wurde, dass dieser nur Unterbevollmächtigter ist und ausschließlich die Hauptvollmacht an einem Fehler leidet.
Einerseits wird vertreten, dass auch in diesem Fall der Untervertreter neben dem Hauptvertreter gesamtschuldnerisch (§ 421 BGB) dem Geschäftspartner aus § 179 Abs. 1 BGB (bzw. § 179 Abs. 2 BGB) auf Schadensersatz haftet. Der Untervertreter kann Ausgleich nur im Innenverhältnis vom Hauptvertreter verlangen (§ 426 BGB), muss jedoch dem Geschäftspartner seinen Schaden voll ersetzen.
- Trotz Offenlegung ist kein wirksamer Vertrag zwischen Geschäftspartner und Vertretenen zustande gekommen.
- § 179 BGB nimmt insoweit keine Differenzierung vor.
- Der Untervertreter ist das Risiko der Unwirksamkeit bewusst eingegangen.
Die Gegenauffassung schließt für diesen Fall hingegen die Haftung des Untervertreters aus. Gegenüber dem Geschäftspartner soll dann nur der Hauptvertreter aus § 179 Abs. 1 BGB (bzw. § 179 Abs. 2 BGB) haften.
- Der Untervertreter hatte die von ihm behauptete Vertretungsmacht für den Hauptvertreter.
- Das Rechtsverhältnis zwischen Hauptvertreter und Vertretenen ist für ihn hingegen ebensowenig wie für den Geschäftspartner ersichtlich.
- Sein Vertrauen ist daher gleichfalls schutzwürdig.
- Demgegenüber ist der Geschäftspartner nicht schutzbedürftig: Ihm war bekannt, dass es auf zwei Rechtsbeziehungen ankommt und er kann sich beim Hauptvertreter schadlos halten.