3. Wann scheidet eine Haftung des vermeintlichen Vertreters aus?
b. Wann ist die Haftung nach § 179 Abs. 3 S. 1 BGB ausgeschlossen?
Nach § 179 Abs. 3 S. 1 BGB sind Ansprüche ausgeschlossen, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. Den Ausdruck "Kennenmüssen" haben Sie bereits in § 122 Abs. 2 BGB kennengelernt, wo er legaldefiniert ist: Es kommt auf die fahrlässige Unkenntnis an.
Das bedeutet wiederum, dass Sie sich in der Klausur fragen müssen, ob der Geschäftspartner bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) gewusst hätte, dass die Vertretungsmacht fehlt. Nun kann sich der Geschäftspartner eigentlich immer informieren, indem er den Vertretenen fragt. Hierzu hat er aber grundsätzlich keinen Anlass; eine entsprechende Obliegenheit besteht erst, wenn es konkrete Umstände gibt, aufgrund derer er zweifeln muss.
Bösgläubigkeit besteht unproblematisch, wenn der Vertreter erklärt, seine Vertretungsmacht hänge von einer Genehmigung durch den Vertretenen ab (§ 177 Abs. 1 BGB), die aber sicher erteilt werde.
Im Übrigen gilt: Auf die Behauptung des Vertreters, dass er Vertretungsmacht habe, darf sich der Geschäftspartner verlassen. Hat der Vertreter bewusst Zweifel zerstreut und so eine Nachfrage verhindert, darf er sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf den Ausschluss nach § 179 Abs. 3 S. 1 BGB berufen.
Der Anspruch wird durch § 179 Abs. 3 S. 1 BGB auch bei leichtester Fahrlässigkeit insgesamt ausgeschlossen. Das ist ein wichtiger Unterschied zu anderen Schadensersatzansprüchen, wo ein Mitverschulden im Zweifel nur zu einer anteiligen Minderung führt (§ 254 BGB).