b. Wie wird eine Vollmacht erteilt?
aa. Welche Form ist für die Vollmacht erforderlich?
Grundsätzlich kann eine Vollmacht selbst dann formlos erteilt werden, wenn das Geschäft des Vertreters einer Form bedarf (§ 167 Abs. 2 BGB). Eine vergleichbare Regelung findet sich in § 182 Abs. 2 BGB für die Zustimmung (d.h. Einwilligung und Genehmigung).
Von diesem Grundsatz macht das Gesetz aber teilweise ausdrückliche Ausnahmen.
Nach § 492 Abs. 4 BGB bedarf die Vollmacht zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags ihrerseits der Schriftform (§ 492 Abs. 1 S. 1 BGB) und der Mindestangaben nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6-13 EGBGB.
Auch darüber hinaus wird die Regelung aber oft als unangemessen erachtet. Die Anordnung einer Form dient nämlich oft auch dem Schutz einer Partei, welcher durch § 167 Abs. 2 BGB unterlaufen werden kann. Daher werden zwei wichtige Ausnahmen gemacht:
- Bei Erteilung einer unwiderruflichen Vollmacht wird der Erfolg des Rechtsgeschäfts vorweggenommen. Daher bedarf eine solche Vollmacht stets der Form des späteren Rechtsgeschäfts. Dies gilt auch, wenn dem Widerruf der Vollmacht faktische Hindernisse entgegenstehen (etwa wenn der Vertreter ein eigenes Interesse am Rechtsgeschäft hat).
Die notarielle Beurkundung nach § 311b Abs. 1 S. 1 BGB gewährleistet, dass der Notar über die Risiken eines Kaufvertrages über ein Grundstück aufklärt. Bei einer unwiderruflichen Vollmacht wäre er aber bereits vor Abschluss des Vertrages verpflichtet; die Aufklärung ginge ins Leere.
- Generell bedarf eine Vollmacht zur Übernahme einer Bürgschaft der Schriftform nach § 766 S. 1 BGB. Das bedeutet, dass der Bürge nicht nur eine Generalvollmacht einräumen darf (etwa durch Unterschrift eines Blankettformulars), sondern auch Angaben zur Forderung machen muss.