III. Was ist unter dem Punkt "in fremdem Namen" zu diskutieren?
3. Was gilt bei Handeln "unter" fremdem Namen?
In manchen Fällen gibt der Vertreter nicht zu erkennen, dass er selbst eine andere Person als der Verpflichtete ist, indem er seinen eigenen Namen nicht nennt, sondern nur denjenigen der anderen Person.
Anna-Müller (A) bucht für sich eine Suite im Hotel des B. Im telefonischen Gespräch behauptet sie gegenüber B, dass ihr Name Stefani Joanne Angelina Germanotta sei. B, der ein großer Musikliebhaber ist, assoziiert den Namen sogleich richtig und geht davon aus, mit Lady Gaga persönlich zu sprechen.
Sie müssen für die Falllösung nun folgendermaßen unterscheiden:
- Wenn es dem Geschäftsgegner darauf ankommt, wer durch das abgeschlossene Rechtsgeschäft berechtigt oder verpflichtet wird, finden §§ 164 ff. BGB auch bei direkter Nennung des Vertretenen (ohne Vertreterzusatz) entsprechende Anwendung. Das Handeln unter fremdem Namen (Identitätstäuschung) wird wie ein Handeln in fremdem Namen im Sinne von § 164 BGB behandelt, weil in beiden Fällen der eigentlich Verpflichtete zutreffend angegeben wird. Hat der Namensträger den Handelnden nicht vorher ermächtigt (etwa bei Betrug, § 263 StGB, oder Urkundenfälschung, § 267 StGB), findet § 177 BGB (Genehmigungsmöglichkeit) und § 179 BGB (Haftung des mutmaßlichen Vertreters) Anwendung. Das bedeutet: Der wahre Namensinhaber kann genehmigen (beachte aber § 180 BGB bei einseitigen Rechtsgeschäften!). Davon unberührt bleiben Schadensersatzansprüche gegen den vermeintlichen Namensträger.
Für das Eingangsbeispiel gilt: Wenn B für A nur deshalb ein Zimmer zur Verfügung stellen will, weil er glaubt, dass es sich bei A um Lady Gaga handelt, kann ein Vertrag allein mit der echten Lady Gaga (die davon gar nichts weiß!) zustande kommen. Will diese das Zimmer nicht, kann B die A nach § 179 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.
Weiteres Beispiel: A bietet bei einer Internet-Auktion unter der Kennung ("Mitgliedsname") des B. Der Vertrag kommt mit B zustande (weil dieser auch für die anderen Beteiligten als Bieter, d.h. als potentielle Vertragspartei auftritt). Ähnlich ist es, wenn die Sekretärin mit einem Faksimile-Stempel für ihren Chef einen Vertrag unterzeichnet oder ein Angestellter sich auf dessen Wunsch als sein Chef ausgibt und für diesen ein Hotelzimmer bucht.
- Will der Geschäftspartner stattdessen mit derjenigen Person, die vor ihm steht, einen Vertrag schließen und ist für ihn die Identität des Handelnden irrelevant ("Namen sind Schall und Rauch"), so wird der Handelnde selbst Vertragspartei, d.h. es liegt ein Eigengeschäft vor. Auf die §§ 164 ff. BGB kommt es nicht an. Es handelt sich um eine bloße Namenstäuschung.
Für das Eingangsbeispiel gilt: Wäre B egal, dass A gar nicht Lady Gaga ist, sondern möchte er nur seine Zimmer vermieten, egal an wen, kommt der Vertrag mit A zustande.
Weiteres Beispiel: Der verheiratete B checkt mit seiner Geliebten unter dem Namen "C" in einem Hotel ein und zahlt sofort. Der Vertrag kommt mit B, nicht etwa mit "C" zustande (der noch nicht einmal existieren muss!).
Wichtig: Es kommt also auf den objektiven Empfängerhorizont im Rahmen der Auslegung nach § 133 BGB, § 157 BGB an, ob der Handelnde oder der Namensträger berechtigt bzw. verpflichtet werden soll. Kein Handeln unter fremdem Namen und auch keine Namenstäuschung liegt demnach vor, wenn eine Person ein Pseudonym bzw. einen Künstlernamen verwendet.
Ruft tatsächlich Lady Gaga bei B an und bucht ein Zimmer für sich, dürfen Sie die §§ 164 ff. BGB keinesfalls heranziehen.