3. Inwieweit genügt bloßer Rechtsschein für die Annahme von Vertretungsmacht?
b. Welche Grundlagen kommen für den Rechtsschein in Betracht?
Als Anknüpfungspunkt für den Rechtsschein im Rahmen der Anscheinsvollmacht kommen etwa in Betracht:
- Der klassische Fall ist, dass eine Person schon wiederholt gegenüber dem konkreten Geschäftspartner als Vertreter aufgetreten ist und der Vertretene dies bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) bemerken hätte müssen.
- Denkbar ist auch, dass eine Vollmachtsurkunde erstellt, aber nicht dem Vertreter ausgehändigt, sondern von diesem eigenmächtig entwendet wurde. Dies ähnelt dem Fall der abhandengekommenen Willenserklärung, den wir im 3. Kapitel behandelt haben.
- Schließlich kann der Rechtsschein auch durch Vergabe von Titeln ("Generalvertreter") oder sonstigen Gestaltungen (Benennung als Ansprechpartner für Verhandlungen) geschaffen werden.
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